Am 2. November 2026 hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung (MHKBD) eine überarbeitete Fassung seiner FAQ zum pauschalen Förderbudget nach § 2 Abs. 2 NRW-Infrastrukturgesetz veröffentlicht. Auf dem Deckblatt steht „Stand: August 2026“, die Vorgängerfassung stammte vom 15. April 2026.
Wir haben beide Fassungen Ziffer für Ziffer verglichen. Aus 72 Fragen sind 87 geworden. 39 Antworten tragen den Stand 31. August 2026 und sind im PDF farbig markiert, die übrigen 48 tragen weiterhin den Stand 30. März 2026.
Auf einen Blick
- 15 Fragen sind neu. Die meisten stehen in Abschnitt 1.6: Erstmals beschreibt das Ministerium, was es unter den einzelnen Investitionsbereichen versteht.
- Unter 1.4.2 steht eine andere Frage: Statt um Bundesprogramme geht es jetzt um EFRE/JTF und LEADER.
- 23 bestehende Antworten sind ergänzt oder geändert, mit Folgen vor allem für Begleit- und Folgemaßnahmen, den Maßnahmenbeginn, Finanzierungsbeiträge Dritter und die Abgrenzung von Instandsetzung und Instandhaltung.
- Zwei bisherige Ziffern haben eine neue Nummer: Aus 1.1.3 wurde 1.1.4, aus 2.3.3 wurde 2.3.5.
- Vier Antworten wurden geändert, ohne dass Stand und Markierung angepasst wurden.
Neue Fragen: die Investitionsbereiche
Den größten Block bilden die Erläuterungen zu den sechs Investitionsbereichen des § 2 Abs. 2 Satz 1. Sie enthalten Beispiele und Abgrenzungsregeln, die für die Zuordnung einer Maßnahme und damit für die Zielverteilung 50 / 20 / 30 zählen. Vorangestellt ist in 1.6.1 der gemeinsame Rahmen: Gefördert werden nur Sachinvestitionen in die kommunale Infrastruktur, die der Erfüllung kommunaler Aufgaben dienen. Hat eine Maßnahme keinen klaren Schwerpunkt, geht nach 1.6.2 der speziellere Bereich dem allgemeineren vor.
- 1.6.4 Bildung und Betreuung: Neubau, Sanierung, Umbau und Erweiterung von Einrichtungen von der Kita über Schulen und Berufskollegs bis zu Volkshochschulen, Musikschulen und Bibliotheken. Sporthallen gehören dazu, wenn sie zu mehr als 50 Prozent schulisch genutzt werden. Nicht-formelle Bildungseinrichtungen kommen in Betracht, wenn die Kommune ihre Bildungsfunktion begründet.
- 1.6.5 Sanierung von Liegenschaften: Der Bereich ist ein Auffangtatbestand. Fällt eine Sanierung unter einen anderen Bereich, etwa die Sanierung einer Schule unter Bildung und Betreuung, geht dieser vor.
- 1.6.6 Klimaschutz, Klimafolgenanpassung, ökologische Nachhaltigkeit: je eine Begriffsbestimmung und eine offene Beispielliste, darunter Wärmeplanung, Entsiegelung, Hochwasser- und Hitzeschutz, Flächenrecycling und Altlastensanierung. Anlagen für erneuerbare Energien sollen überwiegend den Eigenbedarf decken.
- 1.6.7 Verkehrsinfrastruktur: alle dauerhaft bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen, die dem Verkehr dienen. Der Ausschluss für Straßenausbau mit Beitragsförderung oder Beitragserstattung nach § 2 Abs. 4 bleibt.
- 1.6.8 Digitale Resilienz und Digitalisierung: neben IT auch baulicher Schutz, Zutrittskontrolle, Generatoren oder Klimatisierung von Rechenräumen. Förderfähig sind auch befristete Lizenzen, Software-as-a-Service und KI-Dienste im Abonnement. Das Ministerium empfiehlt, schon im Vertrag Entwicklung und Einführung vom späteren Betrieb und Support zu trennen, weil nur der erste Teil förderfähig ist.
- 1.6.9 und 1.6.10 Programmdurchführung bei Digitalisierung: Förderfähig sind etwa internes IT-Personal für Implementierung und Projektsteuerung, Einführungsschulungen durch eigenes Personal oder Hosting, das untrennbar mit dem Nutzungsrecht verbunden ist. Voraussetzung ist, dass die Kosten gesondert in Rechnung gestellt werden und sich von den gewöhnlichen Verwaltungskosten trennen lassen. Leistungen verwaltungseigener Einheiten wie eines Eigenbetriebs können förderfähig sein, wenn sie projektbezogen und investiv sind und abgerechnet werden.
- 1.6.11 Sportinfrastruktur: Sport- und Bewegungsanlagen samt Umkleiden, Tribünen oder Beleuchtung. Entscheidend ist, dass die Anlage zu mehr als 50 Prozent dem Vereins-, Breiten- oder Freizeitsport dient. Überwiegend schulisch genutzte Hallen gehören zu Bildung und Betreuung.
- Öffentliche Sicherheit und Krisenresilienz (im PDF ebenfalls als 1.6.10 nummeriert, bei uns 1.6.12):Gefahrenabwehr, Ordnungsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst, Katastrophen- und Zivilschutz sowie der Schutz kritischer kommunaler Infrastruktur. Speziellere Bereiche wie Klimafolgenanpassung oder Verkehr gehen vor.
Neue Fragen in den übrigen Abschnitten
- 1.1.3 Erklärung zur Abweichung von der Zielverteilung: Eine Einschätzung im Voraus genügt, eine Frist gibt es nicht. Die Erklärung ist abzugeben, sobald die Abweichung so gut wie sicher ist. Ergibt sich später ein anderes Bild, folgt eine neue Erklärung.
- 1.8.2 Hilfen zur Wirtschaftlichkeitsuntersuchung: Eigene Leitfäden für das Förderbudget gibt es nicht. Das Ministerium verweist auf das Kommunale Rechenmodell für Wirtschaftlichkeitsvergleiche NRW des Finanzministeriums mit Handbuch, auf einen Leitfaden für immobilienwirtschaftliche Maßnahmen und auf das Kompetenzzentrum für finanzwirtschaftliche Infrastrukturfragen.
- 2.3.3 und 2.3.4 Maßnahmenbeginn: Bei Baumaßnahmen gelten Planungen bis einschließlich Leistungsphase 7 HOAI, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn. Der Zweck eines vorgeschalteten Grundstückserwerbs muss beim Erwerb feststehen und nachgehalten werden. Begleitmaßnahmen wie ein Architektengutachten dürfen vor dem 1. Januar 2025 beauftragt worden sein, wenn zwischen Planung und Maßnahmenbeginn keine erhebliche Pause liegt.
- 5.6 Haushaltssicherung: In der vorläufigen Haushaltsführung findet § 82 GO NRW auf die aus dem Budget finanzierten Sachinvestitionen keine Anwendung, ergänzende Eigenmittel brauchen die vorherige Zustimmung der Kommunalvertretung (§ 9 Abs. 1). Haushaltssicherungspflichtige Kommunen sollen die Folgekosten, vor allem Abschreibungen, kritisch prüfen (§ 9 Abs. 2) und die Finanzaufsicht früh einbinden.
- 5.7 Meldestichtage: Die Termine in § 11 Abs. 2 sind keine Ausschlussfristen. Auch später gemeldete und freigegebene Maßnahmen können im laufenden oder im folgenden Jahr Mittel abrufen. Die Angaben im digitalen Verfahren sind aber laufend aktuell zu halten, Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
Geänderte Antworten mit praktischer Bedeutung
Eigenanteile in anderen Förderprogrammen (1.4.1 bis 1.4.3): Im April ließ die FAQ den Einsatz als Eigenanteil offen, weil die Gesetzesänderungen noch ausstanden. Jetzt bestätigt 1.4.1 § 4a NRW-Infrastrukturgesetz und § 4a LuKIFG: Das Budget kann Eigenanteile in Bundes- und Landesprogrammen tragen, Kumulierungsverbote sind insoweit ausgesetzt, die übrigen Förderbedingungen beider Seiten gelten weiter. Die alte 1.4.2 zu Bundesprogrammen ist entfallen, die neue 1.4.2 betrifft EFRE/JTF und LEADER, und 1.4.3 verweist nur noch auf 1.4.1.
Wie die Kombination rechnet und was dabei in die Akte gehört, zeigt unser Beitrag mit Rechenbeispiel.
Förderprogramme kombinierenFinanzierungsbeiträge Dritter (2.5.1): Veräußerungserlöse zählen nicht mehr dazu. Sie mindern stattdessen die förderfähigen Ausgaben und damit, wie viel Budget eine Maßnahme in Anspruch nehmen kann. Das Beispiel „Zuschüsse aus öffentlichen Kassen“ ist gestrichen, neu genannt ist der Eigenanteil eines privaten Kitaträgers. Berücksichtigt werden nur Beiträge, die für die konkrete Investition geleistet wurden; andere gehören nicht in den Finanzierungsplan. Wiederkehrende Einnahmen sind ausdrücklich keine Finanzierungsbeiträge Dritter. Für die Beendigungsanzeige heißt das: Veräußerungserlöse gehören nicht in die Angabe zu den Finanzierungsbeiträgen Dritter nach § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6.
Begleit- und Folgemaßnahmen (1.10.1 bis 1.10.4): Zur Höhe stimmten sich Land und Bund im April noch ab. Jetzt antwortet 1.10.1 mit dem Gesetz: förderfähig bis unter 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben der geförderten Sachinvestition (§ 4 Abs. 3). Bemessungsgrundlage ist nach der FAQ die Hauptmaßnahme einschließlich der Begleit- und Folgemaßnahme. Zur Hauptmaßnahme zählen neben den Baunebenkosten der Hauptgruppe 7 jetzt ausdrücklich auch die Gruppen 821 und 822 des Standard-Gruppierungsplans (1.10.2, 1.10.3). Begleit- und Folgemaßnahmen sind mit der Sachinvestition anzumelden und als eigenständige Maßnahme nicht förderfähig (1.10.4). Externe Evaluierungen stehen nicht mehr in der Beispielliste.
Instandsetzung und Instandhaltung (1.7.3): Förderfähig sind Maßnahmen, die einen Vermögensgegenstand herstellen, seinen Wert substanziell erhöhen oder seinen Zustand erheblich verbessern, seine Nutzungsdauer erheblich verlängern oder ihn substanziell verändern oder erweitern. Zur Abgrenzung verweist das Ministerium auf den Gruppierungsplan des Bundes: Laufende Unterhaltung (Hauptgruppe 5) ist nicht förderfähig, Baumaßnahmen (Hauptgruppe 7) sind es. Die Wartung beweglicher Sachen, etwa von Fahrzeugen, ist sächliche Verwaltungsausgabe. Eine abweichende Abgrenzung durch die Gemeinde lässt die FAQ ausdrücklich nicht zu.
Rentierliche Investitionen (1.7.7): Neu sind Beispiele, nämlich Photovoltaik, die zu mehr als 50 Prozent den Eigenbedarf einer kommunalen Einrichtung deckt, Batteriespeicher für kommunale Aufgaben sowie Wohngebäude und Grundstücke für Bauland oder Gewerbe, die die Kommune oder ein kommunales Unternehmen zur Erfüllung einer kommunalen Aufgabe vermietet oder verpachtet. Nicht förderfähig bleibt nach 1.7.10 der Ankauf von Flächen, die erschlossen und als Bauland weiterverkauft werden.
Grunderwerb und Abriss als eigenständige Maßnahme (1.7.10): Die April-Fassung sah beides ausdrücklich als förderfähig an. Jetzt heißt es zurückhaltender, solche Maßnahmen könnten je nach Einzelfall förderfähig sein, wenn sie einer kommunalen Aufgabe dienen und die Zweckbestimmung eines Investitionsbereichs erfüllen. Der Bezug zum Investitionsbereich sollte deshalb in der Maßnahmenbeschreibung begründet werden.
Maßnahmenbeginn (2.3.2, 2.3.5): Neu geregelt sind Rahmenverträge. Grundsätzlich zählt ihr Datum, auch wenn die Zahlungspflicht erst später entsteht. Werden unter einem Rahmenvertrag Einzelverträge für konkrete Projekte geschlossen, ist das Datum des Einzelvertrags maßgeblich. Bei Baumaßnahmen ist der erste Vertrag über die Leistungserbringung in der Regel der Bauvertrag; Baunebenkosten markieren den Beginn auch dann nicht, wenn sie zur Hauptmaßnahme gehören. Selbstständige Abschnitte dürfen nach 2.3.5 nicht künstlich oder rein rechnerisch gebildet werden, sondern in der Regel nach Gewerken oder Baueinheiten.
Personalausgaben (1.9.1): Sie bleiben grundsätzlich ausgeschlossen. Neu ist die Ausnahme für projektbezogene, investive Personalausgaben verwaltungseigener Einheiten wie eines Eigenbetriebs bei Digitalisierungsmaßnahmen. Sie müssen sich nachvollziehbar von den allgemeinen Verwaltungsausgaben trennen lassen.
Verantwortung und Abschluss (2.1.2, 2.7.1, 4.2): Die Bezirksregierung prüft bei der Freigabe des Mittelabrufs anhand der Angaben der Kommune. Verantwortlich für die Fördervoraussetzungen bleibt die Kommune; stellt eine spätere Stichprobe fest, dass sie fehlen, werden die Mittel zurückgefordert. Als Abschluss einer Maßnahme gilt grundsätzlich die Abnahme der Hauptmaßnahme oder des Bauwerks. Hält die Kommune abgerufene Mittel zurück, weil sie mit dem Auftragnehmer über Mängel streitet, fallen weder Zinsen wegen verspäteter Verwendung noch Zinsen auf eine spätere Rückforderung an.
Kleinere Ergänzungen
- 1.1.2: Im Muster für die Abweichungserklärung ist die angestrebte neue Verteilung nach dem aktuellen Planungsstand anzugeben.
- 1.1.4 (bisher 1.1.3): Für Kommunen in vorläufiger Haushaltsführung verweist die Antwort jetzt auf § 9 Abs. 1 und auf 5.6.
- 1.7.8: Das Beispiel der Schulcontainer ist gestrichen. Anmietungen bleiben nur als Begleit- oder Folgemaßnahme förderfähig.
- 2.4.6: Für Programmdurchführungsausgaben verweist die Antwort auf 1.6.9.
- 5.2: Die Antwort zum Vergaberecht weist jetzt auf § 97a Abs. 3 GWB hin.
- 1.7.2 ist markiert, der Wortlaut entspricht aber der April-Fassung.
Geändert, aber nicht markiert
Vier Antworten tragen weiterhin den Stand 30. März 2026 und sind nicht markiert, weichen aber von der April-Fassung ab:
- 1.4.3 verweist nur noch auf 1.4.1. Die frühere Aussage, die Frage sei offen, ist entfallen.
- 1.5.1 ergänzt bei Investitionen Dritter in deren Einrichtungen den Zusatz „nicht kommunales Eigentum“.
- 1.8.1 hat einen Schlussabsatz erhalten: Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung soll vor der Investitionsentscheidung stehen, fehlende oder unzureichende Untersuchungen können zur Rückzahlung führen.
- 2.3.1 enthält den Satz zum Maßnahmenbeginn nicht mehr, er steht jetzt nur noch in 2.3.2.
Bloße Aktualisierungen und neue Ziffern
Viele Änderungen sind redaktionell: „Investitionsbereiche“ statt „Förderbereiche“, „Ministerium der Finanzen“ statt „Finanzministerium“, vollständige Gesetzesbezeichnungen, korrigierte Tippfehler. Für Vermerke, Ratsvorlagen und Prüfberichte wichtiger sind die Ziffern:
- Die bisherige 1.1.3 zur kommunalen Entscheidungsfindung ist jetzt 1.1.4. Unter 1.1.3 steht die neue Frage zur Abweichungserklärung.
- Die bisherige 2.3.3 zu selbstständigen Abschnitten ist jetzt 2.3.5. Unter 2.3.3 und 2.3.4 stehen neue Fragen zum Maßnahmenbeginn.
- Die alte 1.4.2 zu Bundesprogrammen gibt es nicht mehr. Wer bisher auf sie verwiesen hat, findet die Antwort jetzt in 1.4.1.
- In Abschnitt 1.6 sind die Ziffern 1.6.4 bis 1.6.11 neu. Die Ziffer 1.6.10 ist im PDF zweimal vergeben, für Digitalisierung durch verwaltungseigene Einheiten und für Öffentliche Sicherheit und Krisenresilienz. Bei Verweisen hilft es, die Frage mit zu nennen. In unserer FAQ-Aufbereitung ist die zweite 1.6.10 als 1.6.12 gezählt.
- Neu sind außerdem 1.8.2, 5.6 und 5.7. Alle übrigen Ziffern sind gleich geblieben.
Seit dem 14. Juli 2026 gilt in § 11 eine neue Absatzzählung. Die FAQ übernimmt sie bisher nur in 2.5.1, wo die Finanzierungsbeiträge Dritter jetzt mit § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 zitiert werden. In 2.1.1, 2.1.2, 2.6.4, 2.7.2, 3.1 und 3.2 stehen noch die alten Absatznummern. Heute ist die Beendigungsanzeige § 11 Abs. 4 und die Prüfung bei Freigabe des Mittelabrufs § 11 Abs. 5.
Unsere FAQ-Aufbereitung ist umgestellt
Unsere Aufbereitung der Ministeriums-FAQ ist bereits auf die Fassung vom August 2026 umgestellt. Sie fasst jede Antwort in eigenen Worten zusammen, behält die Ziffern des Originals bei und kennzeichnet neue und geänderte Antworten. Wo die offizielle FAQ noch die alte Absatzzählung in § 11 verwendet, nennt eine Fußnote die heute geltende Fundstelle.
Zur FAQ-AufbereitungKurz beantwortet
Welche Ziffern der FAQ haben sich mit der Fassung vom August 2026 verschoben?
Die bisherige 1.1.3 ist jetzt 1.1.4, die bisherige 2.3.3 ist jetzt 2.3.5. Die alte 1.4.2 zu Bundesprogrammen ist entfallen, die Antwort steht jetzt in 1.4.1. Neu sind 1.1.3, 1.6.4 bis 1.6.11, 1.8.2, 2.3.3, 2.3.4, 5.6 und 5.7; die Ziffer 1.6.10 ist doppelt vergeben.
Fundstelle: FAQ des MHKBD, Stand April 2026 und Stand August 2026
Sind Veräußerungserlöse Finanzierungsbeiträge Dritter?
Nach der FAQ vom August 2026 nicht mehr. Sie mindern die förderfähigen Ausgaben und damit die Inanspruchnahme des Budgets. Finanzierungsbeiträge Dritter sind nur Mittel, die nicht von Bund, Land oder Kommunen stammen und für die konkrete Investition geleistet wurden, etwa Sponsorengelder, zweckgebundene Spenden oder der Eigenanteil eines privaten Kitaträgers.
Fundstelle: § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 NRW-IG; FAQ Ziffer 2.5.1 (Stand August 2026)
Sind die Meldestichtage in § 11 Abs. 2 Ausschlussfristen?
Nein. Auch Maßnahmen, die erst nach einem Stichtag gemeldet und freigegeben werden, können im laufenden oder im folgenden Haushaltsjahr Mittel abrufen. Die Stichtage dienen dem Überblick und der Liquiditätsplanung des Bundes; die Angaben im digitalen Verfahren sind laufend aktuell zu halten.
Fundstelle: § 11 Abs. 2 NRW-IG; FAQ Ziffer 5.7 (Stand August 2026)
Quellen
- MHKBD NRW: Erläuterungen zum kommunalen pauschalen Förderbudget (FAQ), Stand August 2026, veröffentlicht am 02.11.2026
- MHKBD NRW: Erläuterungen zum kommunalen pauschalen Förderbudget (FAQ), Vorgängerfassung vom 15.04.2026
- NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 in der Fassung vom 14.07.2026 (recht.nrw.de)
- Infrastruktur-Zukunftsgesetz vom 22.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 224 (Artikel 19: § 4a LuKIFG; Artikel 23 Abs. 3: Inkrafttreten), recht.bund.de
- MHKBD NRW: Nordrhein-Westfalen-Plan für gute Infrastruktur