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FAQ des Landes · Fassung vom 15. April 2026

Die FAQ zum Förderbudget — übersichtlich und auf aktuellem Stand

Alle Fragen und Antworten aus den Erläuterungen des Ministeriums zum pauschalen Förderbudget nach § 2 Abs. 2 NRW-Infrastrukturgesetz: mit der Kernaussage auf einen Blick, durchsuchbar, eingearbeitet auf den heutigen Rechtsstand, mit Fußnoten überall dort, wo die offizielle Fassung noch den alten Stand zeigt.

72

Fragen in 5 Kapiteln, Ziffern wie im Original

4

Antworten auf den heutigen Rechtsstand gebracht, wo die FAQ veraltet oder offen ist

12

Fußnoten zu Stellen, an denen die offizielle FAQ vom heutigen Stand abweicht

So ist diese Seite zu lesen: Fragen und Antworten des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung (MHKBD) sind in eigenen Worten zusammengefasst, nicht wörtlich übernommen. Die Antworten tragen dort den Stand 30. März 2026.

Antworten und Fundstellen geben den heute geltenden Rechtsstand wieder. Wo die offizielle FAQ noch den alten Stand zeigt, eine Frage offenlässt, eine alte Absatznummer zitiert oder einen Fehler enthält, weist eine nummerierte Fußnote darauf hin. „NRW-IG“ steht für das NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036. Den Abgleich mit Gesetz und Programmseite des Ministeriums haben wir zuletzt am 11. Oktober 2026 vorgenommen.

Original-FAQ als PDF beim MHKBD

Eckdaten aus der Einleitung der FAQ

10 Mrd. €
pauschal für Sachinvestitionen der Gemeinden und Kreise, von 2025 bis 2036
80 / 10 / 10
Verteilung auf die Gemeinden nach Einwohnern, Fläche und Schlüsselzuweisungen (GFG 2021 bis 2025)
20 %
der Investitionsmittel ihrer kreisangehörigen Gemeinden erhalten die Kreise
50 / 20 / 30
Zielverteilung auf Bildung und Betreuung, Sanierung von Liegenschaften und die übrigen Bereiche

Die FAQ betrifft nur das pauschale Förderbudget. Die rund 2,7 Milliarden Euro, die das Land über eigene Förderprogramme an Gemeinden und Kreise gibt, sind nicht Gegenstand.

1

Grundlagen

Verteilung und Auszahlung, Förderbereiche, was als Sachinvestition gilt, Begleit- und Folgemaßnahmen.

1.1Finanzmittelverteilung

Wie viel erhalten die Kommunen in NRW aus dem Sondervermögen des Bundes?

Von den rund 21,1 Milliarden Euro für Nordrhein-Westfalen stehen 60 Prozent den Gemeinden und Kreisen zur Verfügung: 10 Milliarden Euro als pauschales Förderbudget und 2,7 Milliarden Euro über Förderprogramme des Landes.

Erläuterung

Der Bund stellt mit dem LuKIFG insgesamt 100 Milliarden Euro bereit, um Defizite in der öffentlichen Infrastruktur zu beheben. Welcher Betrag auf die einzelne Kommune entfällt, ergibt sich aus der Anlage zum NRW-Infrastrukturgesetz.

§ 2 Abs. 2 NRW-IGAnlage zum NRW-IG

Können die 10 Milliarden Euro frei für alle Bereiche verwendet werden?

Nein. Die Mittel sind auf sechs gesetzlich abschließend festgelegte Investitionsbereiche beschränkt, und es gilt eine Zielverteilung von 50, 20 und 30 Prozent.

Erläuterung

Angestrebt werden soll: 50 Prozent für Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur, 20 Prozent für die Sanierung von Liegenschaften und 30 Prozent für die übrigen Bereiche (die sechs Bereiche siehe Ziffer 1.6.1).

Besteht keine Notwendigkeit, in dieser Höhe zu investieren, kann die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte (oder die Vertretung im Amt) gegenüber der Bezirksregierung erklären, dass davon abgewichen wird. Ein Muster liegt dem Bereitstellungsbescheid bei.

Welche Gremien vor der Erklärung befasst werden, regelt das Gesetz nicht. Das Ministerium empfiehlt, Rat oder Kreistag einzubinden.

§ 2 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 NRW-IG

Gibt es Vorgaben, wie die Kommune über ihre Maßnahmen entscheidet?

Nein. Das Gesetz schreibt kein internes Verfahren für die Auswahl der Maßnahmen vor. Gremienbeschlüsse werden deshalb auch nicht überprüft.

1.2Auszahlung der pauschalen Investitionsmittel

Wird jedes Jahr ein Zwölftel des Budgets ausgezahlt?

Nein. Jede Kommune erhält ein Förderbudget über ihren gesamten Anteil und kann von Anfang an für alle zwölf Jahre planen.

Erläuterung

Ausgezahlt wird auf Abruf: Gemeinden und Kreise rufen bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung nach vorgegebenem Muster die Mittel ab, die sie innerhalb von drei Monaten für fällige Rechnungen benötigen.

§ 11 Abs. 1 NRW-IG

Warum wird das Budget nicht sofort vollständig ausgezahlt?

Weil der Bund das Sondervermögen über Kredite finanziert, die erst aufgenommen werden sollen, wenn die Ausgaben tatsächlich anstehen.

Erläuterung

Hinzu kommt die Pflicht der Länder, dem Bund über die zweckentsprechende Verwendung bei abgeschlossenen Maßnahmen zu berichten.

Planungssicherheit besteht trotzdem: Das fest zugewiesene Budget begründet einen Rechtsanspruch auf die gesamten Mittel, sobald Zahlungen zu leisten sind.

Wie läuft die Auszahlung konkret ab?

Digital über die Bezirksregierungen. Das Land ruft die Mittel beim Bund ab, bucht sie in den Landeshaushalt und zahlt sie an die Kommune aus.

§ 6 Abs. 1 NRW-IG

1.3Kriterium der „Zusätzlichkeit“

Müssen die Investitionen „zusätzlich“ sein?

Nach Einschätzung des Landes ist das in Nordrhein-Westfalen kein praktisches Problem, weil die Bundesmittel zusätzlich zu den garantierten Landesmitteln fließen.

Erläuterung

Nordrhein-Westfalen hatte sich gegen das Kriterium der Zusätzlichkeit im LuKIFG ausgesprochen. Zur Begründung, dass die Mittel dennoch zusätzlich sind, verweist das Land auf die für zwölf Jahre garantierten Förderprogramme und Investitionspauschalen im Gemeindefinanzierungsgesetz (27,6 Milliarden Euro) sowie auf seine eigene Investitionsquote von 10,4 Prozent (2025) und 11,2 Prozent (2026).

Muss die Kommune einen Eigenanteil leisten?

Nein. Die Mittel können bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben decken; eine Kofinanzierung ist nicht erforderlich.

1.4Doppelförderung und Kumulierbarkeit

Gibt es ein Verbot der Doppelförderung oder der Kumulierung?

Nein, weder im NRW-Infrastrukturgesetz noch im LuKIFG.

Erläuterung

Zu beachten ist aber der Ausschluss beim Straßenausbau: Für Straßenausbaumaßnahmen, für die eine Beitragsförderung oder Beitragserstattung des Landes gewährt wurde oder deren Voraussetzungen vorliegen, dürfen die Mittel nicht eingesetzt werden (siehe Ziffer 1.6.3).

§ 2 Abs. 4 NRW-IG
1.4.2Aktualisiert auf heutigen Rechtsstand

Können die Mittel in Bundesförderprogrammen als Eigenanteil der Kommune eingesetzt werden?

Ja. Die Mittel dürfen wie eigene Haushaltsmittel für Eigenanteile eingesetzt werden, die Bundesgesetze, sonstige Vorschriften des Bundes oder Verwaltungsvereinbarungen vorsehen, auch vollständig, solange dieselben förderfähigen Ausgaben nicht überfördert werden.1

Erläuterung

Viele Bundesprogramme schließen die Kombination mit anderen Bundesmitteln aus oder verlangen Eigenmittel der Kommune. Solche Doppelförderungs- und Kumulierungsverbote stehen dem Einsatz als Eigenanteil nicht entgegen.

Die Maßnahme muss weiterhin in einen der sechs Investitionsbereiche fallen und die übrigen Fördervoraussetzungen des NRW-Infrastrukturgesetzes erfüllen.

§ 4a LuKIFG
  1. 1Offizielle FAQ noch auf altem Stand: Die offizielle FAQ lässt die Frage noch offen, weil die Änderung des LuKIFG damals erst in Vorbereitung war. Sie ist inzwischen umgesetzt: § 4a LuKIFG wurde durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224) eingefügt und gilt nach dessen Artikel 23 Abs. 3 rückwirkend ab dem 24. Oktober 2025.
1.4.3Aktualisiert auf heutigen Rechtsstand

Können die Mittel in Landesförderprogrammen als Eigenmittel der Kommune eingesetzt werden?

Ja. Die Mittel können wie eigene Haushaltsmittel für Eigenanteile eingesetzt werden, die Landesgesetze oder sonstige Vorschriften des Landes vorsehen, auch vollständig.2

Erläuterung

Doppelförderungsverbote in Landesvorschriften, die eine Kumulierung von Landes- und Bundesmitteln untersagen, sind dafür unbeachtlich. Die Regelung geht abweichenden Bestimmungen in Förderrichtlinien vor.

Die Maßnahme muss weiterhin in einen der sechs Investitionsbereiche fallen und die übrigen Fördervoraussetzungen erfüllen.

§ 4a NRW-IG
  1. 2Offizielle FAQ noch auf altem Stand: Die offizielle FAQ verweist noch auf die Vorgaben des jeweiligen Landesprogramms und nennt eine gesetzliche Regelung als erst in Diskussion. Seit dem 14. Juli 2026 gilt der neue § 4a NRW-IG (Änderungsgesetz vom 22. Juni 2026, GV. NRW. S. 382). Änderung vom 22. Juni 2026 im Überblick

1.5Träger kommunaler Infrastruktur

Wer kann die Mittel nutzen?

Die Kommune selbst und Dritte, auch kommunale Immobiliendienstleister, soweit deren Sachinvestitionen der Erfüllung kommunaler Aufgaben dienen.

Erläuterung

Über den Einsatz entscheidet die Kommune als Adressatin des Budgets. Mittel, die sie an Dritte weitergibt, ruft sie für diese selbst ab.

§ 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 NRW-IG§ 11 Abs. 1 Satz 2 NRW-IG

1.6Förderbereiche

Welche Förderbereiche gibt es?

Sechs, abschließend im Gesetz festgelegt.

Erläuterung
  • Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur
  • Sanierung von Liegenschaften, etwa in energetischer Hinsicht, und Maßnahmen für Klimaschutz, Klimafolgenanpassung und ökologische Nachhaltigkeit
  • Verkehrsinfrastruktur
  • Digitale Resilienz und Digitalisierung
  • Sportinfrastruktur
  • Öffentliche Sicherheit und Krisenresilienz
§ 2 Abs. 2 Satz 1 NRW-IG

Kann eine Maßnahme mehreren Bereichen zugeordnet werden?

Nein. Jede Investition gehört zu genau einem Bereich; maßgeblich ist der Schwerpunkt, den die Maßnahmenbeschreibung setzt.

Erläuterung

Ausnahme: Lässt sich ein größeres Vorhaben in selbstständige kleinere Maßnahmen aufteilen, die jede für sich alle Fördervoraussetzungen erfüllen, gelten diese als eigenständige Maßnahmen.

§ 2 Abs. 2 NRW-IG

Wie weit reicht der Ausschluss beim Straßenausbau?

Ausgeschlossen ist eine Straßenausbaumaßnahme schon dann, wenn die Voraussetzungen für eine Förderung nach der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge oder eine Erstattung nach der Erstattungsverordnung vorliegen.

Erläuterung

Diese Förderung und Erstattung setzen unter anderem eine beitragsfähige Straßenausbaumaßnahme nach dem Kommunalabgabengesetz voraus.

Die Beiträge herauszurechnen und nur den Rest der Maßnahme zu fördern, lässt der Wortlaut nicht zu. Investitionen in andere Bereiche der Verkehrsinfrastruktur, etwa den ÖPNV, bleiben möglich.

§ 2 Abs. 4 NRW-IG§ 8 Abs. 1 und 2 KAG NRW

1.7Investitionsbegriff

Wofür darf die Kommune investieren?

Für Sachinvestitionen, die der Erfüllung kommunaler Aufgaben dienen, und zwar für freiwillige Aufgaben ebenso wie für Pflichtaufgaben.

Was sind Sachinvestitionen im Sinne des Gesetzes?

Baumaßnahmen, der Erwerb beweglicher Sachen (soweit keine sächlichen Verwaltungsausgaben) und der Erwerb unbeweglicher Sachen, dazu Zuweisungen und Zuschüsse für diese Zwecke.

Erläuterung

Das Gesetz übernimmt die Begriffsbestimmung der Verwaltungsvereinbarung zum LuKIFG und damit, auf bestimmte Bereiche begrenzt, den Investitionsbegriff des Haushaltsgrundsätzegesetzes.

  • Zusätzlich förderfähig im Bereich Digitalisierung: der Erwerb dauerhafter Rechte und zeitlich begrenzter Nutzungsrechte sowie die Entwicklung digitaler Verfahren und ihre Beauftragung, auch wenn das keine Investition im Sinne des HGrG ist.
  • Nicht förderfähig: Ausgaben der Verwaltung wie verwaltungseigene Planungen, Personal- und Verwaltungsausgaben.
  • Nicht förderfähig: Programmdurchführungsausgaben, gleich wie die Abwicklung organisiert ist. Ausnahme sind Digitalisierungsmaßnahmen.
§ 4 Abs. 2 bis 5 NRW-IG§ 2 Abs. 2 VV LuKIFG§ 10 Abs. 3 Nr. 2 HGrG

Zählen Instandsetzung und Instandhaltung als Sachinvestition?

Instandsetzung grundsätzlich ja, Instandhaltung nein.

Erläuterung

Entscheidend ist, ob die Maßnahme den Wert erhöht oder nur erhält. Bauliche Maßnahmen mit Werterhöhung sind investiv, ebenso Sanierungen und Modernisierungen, die den Gebrauchswert nachhaltig erhöhen. Kleine bauliche Veränderungen im Rahmen der Bauunterhaltung sind laufende Unterhaltung.

Instandhaltung, die bei einer geförderten Instandsetzung oder Sanierung untrennbar mit anfällt, kann als notwendige Begleit- oder Folgemaßnahme förderfähig sein, also bis unter 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben der Sachinvestition.

§ 4 Abs. 3 NRW-IG§ 2 Abs. 3 und 4 VV LuKIFG

Liegt ab 50.000 Euro Volumen immer eine Investition vor?

Nein. Das Volumen sagt nichts darüber aus, ob investiert wird. Eine Instandhaltung bleibt auch oberhalb von 50.000 Euro nicht förderfähig.

Erläuterung

Instandsetzungen und Sanierungen sind Investitionen, Instandhaltungen nicht (siehe Ziffer 1.7.3).

§ 4 Abs. 8 NRW-IG

Dürfen mehrere Anschaffungen zu einer Maßnahme über 50.000 Euro zusammengefasst werden?

Ja, wenn sie in einem unmittelbaren zeitlichen, sachlichen und örtlichen Zusammenhang stehen.

Erläuterung
  • Ein örtlicher Zusammenhang besteht regelmäßig, wenn alle Investitionen im Gemeindegebiet erfolgen.
  • Je schwächer der örtliche Zusammenhang, desto höher die Anforderungen an den sachlichen Bezug. Die Begründung ist nachzuhalten.
  • Künstliches Bündeln ist unzulässig. Ein kommunales Förderprogramm allein stellt keinen Zusammenhang zwischen den damit geförderten Maßnahmen her.
§ 4 Abs. 8 NRW-IG

Sind gebührenfinanzierte Investitionen förderfähig?

Ja. Die Förderung muss aber in der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden und wirkt gebührensenkend.

Erläuterung

Soweit die Mittel den Gebührenschuldnerinnen und Gebührenschuldnern zugutekommen, dürfen die Nutzenden nicht zur Finanzierung der Maßnahme herangezogen werden.

Sind rentierliche Investitionen förderfähig?

Ja, solange nicht ausschließlich die Erzielung von Einnahmen bezweckt ist.

Erläuterung
  • Typischer Fall: Einrichtungen, deren Einnahmen nur einen Teil der laufenden Kosten decken und die dauerhaft defizitär sind.
  • Nicht förderfähig sind Infrastrukturen, die gezielt Gewinn erzielen sollen, weil Überkompensation und eine unzulässige Beihilfe drohen. Ein Beispiel ist eine Investition, deren Erlöse nach der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung die eingesetzten Fördermittel übersteigen.
  • Einmalige Erlöse, etwa aus dem Verkauf einer ersetzten Sache, sind von den förderfähigen Ausgaben abzuziehen. Unbestimmte künftige Einnahmen mindern sie nicht, gehören aber in die Wirtschaftlichkeitsbewertung.

Kann eine Anmietung gefördert werden?

Grundsätzlich nicht, weil eine Anmietung keine Sachinvestition ist.

Erläuterung

Ausnahme als Begleit- oder Folgemaßnahme, etwa die Anmietung von Schulcontainern während einer Schulsanierung.

Darf ein privater Investor für die Kommune bauen und an sie vermieten?

Ja. Die Förderung ist trägerneutral. Eine Investition, die kommunalen Aufgaben dient, bleibt förderfähig, auch wenn sie anschließend an die Verwaltung vermietet wird.

Erläuterung

Zulässig ist auch, dass sich die Verwaltung über den Lebenszyklus des Vorhabens eines Privaten bedient. Gibt die Kommune Mittel weiter, muss sie dem Dritten die für sie geltenden Bestimmungen einschließlich der Nebenbestimmungen auferlegen. Gegenüber dem Land bleibt sie für die zweckentsprechende Verwendung verantwortlich.

§ 4 Abs. 6 und 7 NRW-IG

Sind Grundstückserwerb und Abriss Investitionen?

Ja, auch als alleinige Maßnahme, wenn sie einer kommunalen Aufgabe dienen und den Zweck eines Förderbereichs erfüllen.

Erläuterung

Das Land folgt damit der Auffassung des Bundesfinanzministeriums, dass beides Investitionen im Sinne des HGrG sind.

Nicht förderfähig ist der Kauf von Flächen, die die Kommune erschließt und als Bauland weiterverkauft. Das ist keine Investition in die kommunale Infrastruktur.

1.8Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen

Welche Anforderungen gelten für die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung?

Jede finanzwirksame Maßnahme braucht eine angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, ohne Wertgrenze.

Erläuterung

Maßstab ist die Kommunalhaushaltsverordnung: Unter mehreren in Betracht kommenden Lösungen soll durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, mindestens der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten, die wirtschaftlichste ermittelt werden. Daneben gelten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

Wichtig: Die Untersuchung muss dokumentiert sein, denn sie wird bei der Kontrolle des Verwendungsnachweises geprüft.

§ 6 Abs. 2 NRW-IG§ 13 Abs. 1 KomHVO NRW§ 75 Abs. 1 GO NRW

1.9Personal und Personalausgaben

Können Personalausgaben der Kommune gefördert werden?

Nein. Verwaltungseigene Planungen und andere Personal- und Verwaltungsausgaben sind nicht förderfähig.

§ 4 Abs. 4 NRW-IG

1.10Begleit- und Folgemaßnahmen

1.10.1Aktualisiert auf heutigen Rechtsstand

Bis zu welcher Höhe sind Begleit- und Folgemaßnahmen förderfähig?

Bis zur Höhe von unter 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben der geförderten Sachinvestition.3

Erläuterung

Wird die Grenze überschritten, ist nur der überschießende Teil nicht förderfähig; der Rest bleibt anteilig förderfähig (siehe Ziffer 1.10.6).

§ 4 Abs. 3 NRW-IG
  1. 3In der offiziellen FAQ offen: Die offizielle FAQ beantwortet diese Frage nicht und verweist auf noch laufende Klärungen zwischen Land und Bund. Die Grenze ergibt sich aber unmittelbar aus § 4 Abs. 3 NRW-IG, und die FAQ legt sie in den Ziffern 1.7.3 und 2.4.6 selbst zugrunde. Ob Land und Bund dazu noch Näheres festlegen, bleibt abzuwarten.

Sind alle Baunebenkosten Begleit- und Folgemaßnahmen?

Nein. Baunebenkosten der Hauptgruppe 7 des Standard-Gruppierungsplans, etwa Architektenleistungen, gehören zur Hauptmaßnahme.

Erläuterung

Sie sind damit kein Bestandteil der Begleit- und Folgemaßnahmen, obwohl das Gesetz Baunebenkosten als Beispiel für solche Maßnahmen nennt.

§ 4 Abs. 3 Satz 2 NRW-IGStandard-Gruppierungsplan zu § 10 Abs. 2 HGrG

Welche Baunebenkosten außerhalb der Hauptgruppe 7 sind förderfähig?

Alle übrigen Baunebenkosten gelten als Begleit- und Folgemaßnahmen und sind als solche förderfähig.

Erläuterung

Die FAQ nennt vier Gruppen von Beispielen:

  • Vorbereitende Untersuchungen ohne unmittelbaren Bauwerksbezug: Bedarfs- und Kapazitätsanalysen, Entwicklungsprognosen, Fachkonzepte wie Schulentwicklungsplanung oder Verkehrskonzepte, Wirtschaftlichkeits- und Standortanalysen.
  • Varianten- und Systementscheidungen vor der Festlegung der Bauausführung: Machbarkeits-, Varianten- und Konzeptuntersuchungen mit offenem Ergebnis, übergeordnete Standortvergleiche, Grundsatzentscheidungen zur Systemwahl.
  • Projektbezogene Untersuchungen außerhalb der Bauplanung: großräumige Umweltverträglichkeitsvorprüfungen, raumordnerische Prüfungen, strategische Altlasten- oder Risikobetrachtungen.
  • Flankierende Leistungen: projektbezogene externe Vorbereitungs-, Koordinierungs- oder Steuerungsleistungen und externe Evaluierungen.
§ 4 Abs. 3 NRW-IG§ 2 Abs. 4 Satz 1 VV LuKIFG

Müssen Begleit- und Folgemaßnahmen selbst investiv sein?

Nein. Sie müssen aber der geförderten Investition zuordenbar und für ihre Durchführung notwendig sein.

Erläuterung

Erforderlich ist ein unmittelbarer zeitlicher, sachlicher und in der Regel auch örtlicher Zusammenhang mit der Sachinvestition. Die Kosten sind nur begrenzt förderfähig.

§ 4 Abs. 3 Satz 3 NRW-IG

Was zählt nicht als Begleit- oder Folgemaßnahme?

Personalausgaben, auch für Weiterbildung, sowie Wartung, Instandhaltung, Betrieb, Unterhalt und andere laufende Verpflichtungen.

Erläuterung

Ebenfalls nicht förderfähig sind Programmdurchführungsausgaben, außer bei Digitalisierungsmaßnahmen.

§ 4 Abs. 3 Sätze 6 und 7 NRW-IG§ 4 Abs. 5 NRW-IG

Was gilt, wenn die Grenze für Begleit- und Folgemaßnahmen überschritten wird?

Nur der überschießende Teil ist nicht förderfähig; der Rest bleibt anteilig förderfähig.

Erläuterung

In Meldung und Verwendungsnachweis erscheint bei den förderfähigen Ausgaben nur der förderfähige Anteil, bei den Gesamtkosten dagegen der volle Betrag.

Sind externe Planungs-, Steuerungs- und Beratungsleistungen förderfähig, auch durch kommunale Gesellschaften?

Ja, wenn sie in unmittelbarem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Investition stehen und keine Verwaltungsaufgaben ausgelagert werden.

Erläuterung

Eine solche Auslagerung liegt in der Regel nicht vor, wenn die Gesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Kosten eines Eigenbetriebs der Kommune sind daher grundsätzlich nicht förderfähig.

§ 4 Abs. 3 NRW-IG

Sind Entschädigungen für Wegerechte oder eine vorzeitige Pachtbeendigung förderfähig?

Ja, als Begleit- und Folgemaßnahme, wenn sie zwingend notwendig sind und unmittelbar mit der Hauptmaßnahme zusammenhängen.

1.11Öffentlich-Private Partnerschaften (ÖPP)

Können Maßnahmen als ÖPP umgesetzt werden?

Ja. Die Förderung ist auch zulässig, wenn sich die Kommune über den Lebenszyklus des Vorhabens eines Privaten bedient.

Erläuterung

Ohne eigene ÖPP-Erfahrung empfiehlt das Land, die PPP-Task-Force des Finanzministeriums NRW anzusprechen.

§ 4 Abs. 7 NRW-IG
2

Förderverfahren

Meldung statt Antrag, Quotenabweichung, Förderzeitraum, förderfähige Ausgaben, Mittelabruf, Abschluss und Zweckbindung.

2.1Antrag

Wie ist das Förderverfahren in NRW geregelt?

Jede Kommune hat einen Bereitstellungsbescheid erhalten. Alles Weitere läuft digital über NRW-Plan.web.4

Erläuterung

Der Bescheid legt das Budget und Einzelheiten des Verfahrens fest, etwa zu Zweckbindung und Verwendungsnachweis. Im digitalen Verfahren werden die Maßnahmen gemeldet; die Bezirksregierung erhält dort die Angaben für die Mittelfreigabe und die Berichte an Land und Bund.

Nach Abschluss einer Maßnahme folgt die Beendigungsanzeige. Ihr liegt eine Bestätigung der Verwaltungsspitze bei, dass alle Bestimmungen des Bescheids eingehalten sind und die örtliche Rechnungsprüfung die zweckentsprechende Verwendung bescheinigt hat. Die Anzeige gilt als Verwendungsnachweis.

§ 11 Abs. 4 NRW-IG
  1. 4Alte Absatzzählung in der offiziellen FAQ: Die offizielle FAQ zitiert die Beendigungsanzeige noch als § 11 Abs. 5. Mit der Gesetzesänderung vom 22. Juni 2026 wurde der bisherige Absatz 3 gestrichen; seit dem 14. Juli 2026 steht die Beendigungsanzeige in § 11 Abs. 4.

Müssen Maßnahmen vorab genehmigt werden?

Nein. Es gibt kein Genehmigungsverfahren und keinen Einzelbescheid je Vorhaben.5

Erläuterung

Die Bezirksregierung prüft aber bei der Freigabe jedes Mittelabrufs, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 vorliegen. Nach Abschluss werden die Angaben der Beendigungsanzeige überprüft.

§ 11 Abs. 4 und 5 NRW-IG
  1. 5Alte Absatzzählung in der offiziellen FAQ: Die offizielle FAQ zitiert die Beendigungsanzeige noch als § 11 Abs. 5. Mit der Gesetzesänderung vom 22. Juni 2026 wurde der bisherige Absatz 3 gestrichen; seit dem 14. Juli 2026 steht die Beendigungsanzeige in § 11 Abs. 4.

Was sind „geplante Maßnahmen“ im Sinne der Jahresmeldung?

Maßnahmen, die bei der zuständigen Bezirksregierung als „geplant“ angemeldet sind, auch wenn darüber noch nicht entschieden ist.

§ 11 Abs. 2 Nr. 1 NRW-IG

2.2Quotierung und Abweichung

Gibt es Vorgaben zur Verteilung auf die Bereiche?

Ja, als Zielgröße: 50 Prozent für Bildung und Betreuung, 20 Prozent für die Sanierung von Liegenschaften, 30 Prozent für die übrigen Bereiche.

Erläuterung

Das Gesetz formuliert das als Soll: Die Kommune soll diese Verteilung anstreben.

§ 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 NRW-IG

Was passiert, wenn die Verteilung nicht eingehalten werden kann oder soll?

Die Verwaltungsspitze erklärt die Abweichung gegenüber der Bezirksregierung, wenn keine Notwendigkeit für Investitionen in der vorgesehenen Höhe besteht.

Erläuterung

Das Muster für die Erklärung liegt dem Bereitstellungsbescheid bei. Darin ist auch die neu angestrebte Verteilung nach dem aktuellen Planungsstand anzugeben. Das Land empfiehlt, Rat oder Kreistag zu befassen.

§ 2 Abs. 2 Satz 4 NRW-IG§ 11 Abs. 3 NRW-IG

Wann ist die Abweichungserklärung abzugeben?

Eine feste Frist gibt es nicht. Die Erklärung ist abzugeben, sobald absehbar ist, dass die Abweichung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintritt.

2.3Förderzeitraum

Für welchen Zeitraum können Investitionen gefördert werden?

Maßnahmen ab dem 1. Januar 2025 sind bis zum 31. Dezember 2042 förderfähig, wenn sie bis zum 31. Dezember 2036 von der Bezirksregierung freigegeben wurden.

Erläuterung
  • Selbstständige Abschnitte eines vor 2025 begonnenen Vorhabens gelten als nicht begonnen.
  • Im Jahr 2043 sind nur noch Investitionen förderfähig, die bis Ende 2042 vollständig abgeschlossen und abgenommen wurden.
  • Beginn ist das Datum des ersten Vertrags über die Leistungserbringung (siehe Ziffer 2.3.2).
§ 5 Abs. 1 und 2 NRW-IG

Wann beginnt eine Maßnahme?

Mit dem ersten Vertrag über die Leistungserbringung. Das kann auch ein Liefervertrag sein.6

Erläuterung
  • Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck. Maßgeblich ist dann der Bauvertrag.
  • Baunebenkosten der Hauptgruppe 7 gehören zwar zur Hauptmaßnahme, markieren aber nicht ihren Beginn.
  • Auch ein vorgeschalteter Grundstückserwerb ist nicht der Beginn. Er muss aber in unmittelbarem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Baumaßnahme stehen.
  • Begleit- und Folgemaßnahmen, die vor dem 1. Januar 2025 begonnen wurden, können förderfähig sein.
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 NRW-IG
  1. 6Fehler in der offiziellen FAQ: Die offizielle FAQ verweist bei den Baunebenkosten der Hauptgruppe 7 auf Ziffer 1.10.1. Gemeint ist Ziffer 1.10.2; Ziffer 1.10.1 betrifft die Höhe der Begleit- und Folgemaßnahmen.

Was ist ein „selbstständiger Abschnitt“ eines Vorhabens?

Eine allgemeine Festlegung gibt es nicht. Vollständige Gewerke werden grundsätzlich anerkannt, wenn das Gesamtvorhaben ausfinanziert ist und zeitnah fertig wird.

Erläuterung
  • Maßstab ist der Grundsatz der Nachhaltigkeit: Das Vorhaben soll vollständig und zeitnah abgeschlossen werden können.
  • Eine eigenständige Nutzbarkeit des Gebäudeteils ist nicht erforderlich. Die Abrechnung allein genügt aber nicht: Ein nur teilweise errichtetes Dach ist kein selbstständiger Abschnitt, auch wenn es abgerechnet wurde.
  • Die Bestätigung, dass Ausfinanzierung und zeitnahe Fertigstellung gesichert sind, gehört schon in die Maßnahmenbeschreibung und wird mit der Beendigungsanzeige vorgelegt.
  • Im Übrigen entscheidet der Einzelfall.
§ 5 Abs. 1 NRW-IG§ 3 Abs. 6 LuKIFG

2.4Förderfähige Ausgaben

Müssen Neubauten KfW-Standards einhalten?

Nein. Das Gesetz macht keine Vorgaben zum Energiestandard; es gelten die allgemeinen bundes- und landesrechtlichen Anforderungen.

Wie sind förderfähige Ausgaben im Bauwesen bestimmt?

Über die Kostengruppen der DIN 276. Sie sind grundsätzlich förderfähig, wenn die Ausgaben der Investition konkret zuzuordnen, zwingend erforderlich und keine laufenden Kosten sind.

Erläuterung
  • 100 Grundstück
  • 200 Vorbereitende Maßnahmen
  • 300 Bauwerk – Baukonstruktion
  • 400 Bauwerk – Technische Anlagen
  • 500 Außenanlagen
  • 600 Ausstattung und Kunstwerke
  • 700 Baunebenkosten, ohne 765 Betriebskosten und 766 Versicherung

In der Regel nicht förderfähig sind die Kostengruppen 765 (Betriebskosten), 766 (Versicherung) und 800 (Finanzierung).

DIN 276:2018-12

Gehören Planungskosten zu den förderfähigen Ausgaben?

Ja. Planungskosten sind Baunebenkosten der Kostengruppe 700 der DIN 276.

Erläuterung

Verwaltungseigene Planungen bleiben dagegen nicht förderfähig (siehe Ziffer 1.9.1).

Sind Architekten- und Ingenieurleistungen förderfähig?

Ja. Sie gehören zur Kostengruppe 730 der DIN 276.

Werden Ausgaben für Vergaben durch freie Büros mitfinanziert?

Ja, soweit sie als Bauherrenaufgabe der Kostengruppe 710 der DIN 276 zuzuordnen sind.

Digitalisierung: Sind Einkauf, Entwicklung, Personal und Einführung samt Schulungen förderfähig?

Der Einkauf der Leistung und damit zusammenhängende Investitionen ja; eigene Personal- und Entwicklungskosten der Verwaltung nein.

Erläuterung

Einführungsschulungen sind nicht förderfähig, soweit es um verwaltungseigene Personalkosten geht. Schulungen durch Externe im Zusammenhang mit der Leistung können als Begleitmaßnahme innerhalb der 50-Prozent-Grenze förderfähig sein.

§ 4 Abs. 2 Satz 2 NRW-IG§ 4 Abs. 3 NRW-IG

Was gilt, wenn der Träger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist?

Die Umsatzsteuer ist nur förderfähig, soweit kein Vorsteuerabzug geltend gemacht wird.

2.5Finanzierungsbeiträge Dritter

Was sind „Finanzierungsbeiträge Dritter“?

Alle eingesetzten Mittel, die nicht von Bund, Land oder Kommune stammen und der konkreten Investition zuzuordnen sind.7

Erläuterung

Sie werden auf die förderfähigen Ausgaben angerechnet. Beispiele: Beiträge von Sponsoren, zweckgebundene Spenden, Veräußerungserlöse und Zuschüsse aus öffentlichen Kassen.

§ 11 Abs. 4 Satz 1 NRW-IG
  1. 7Alte Absatzzählung in der offiziellen FAQ: Die offizielle FAQ zitiert die Beendigungsanzeige noch als § 11 Abs. 5. Mit der Gesetzesänderung vom 22. Juni 2026 wurde der bisherige Absatz 3 gestrichen; seit dem 14. Juli 2026 steht die Beendigungsanzeige in § 11 Abs. 4.

2.6Mittelabruf und Auszahlung

Wie werden die Mittel ausgezahlt?

Auf Abruf bei der Bezirksregierung, soweit die Mittel innerhalb von drei Monaten für fällige Rechnungen gebraucht werden. Das Land ruft sie beim Bund ab und leitet sie weiter.

§ 11 Abs. 1 NRW-IG§ 7 Abs. 1 LuKIFG

Ab wann darf abgerufen werden?

Frühestens, wenn die Mittel innerhalb von drei Monaten für fällige Rechnungen benötigt werden. Die Rechnungen müssen beim Abruf nicht vorgelegt werden.

Erläuterung

Der Abruf bleibt zulässig, wenn die Rechnungen bei der Auszahlung schon beglichen sind. Kommunen können Rechnungen also zunächst selbst bezahlen, sammeln und dann gebündelt abrufen.

Was gilt, wenn Rechnung und abgerufener Betrag voneinander abweichen?

Sinken die Kosten, etwa wegen Mängeln, sind zu viel abgerufene Mittel zu erstatten.

Erläuterung
  • Wird eine Rechnung wegen Mängeln oder eines Rechtsstreits nur später bezahlt, muss nichts zurücküberwiesen werden.
  • Ob zu früh abgerufen wurde, beurteilt sich aus Sicht des Abrufzeitpunkts. Spätere, unvorhersehbare Verzögerungen machen einen Abruf nicht nachträglich verfrüht.
  • Wurde tatsächlich zu früh abgerufen, fallen Zinsen ab der Auszahlung durch den Bund bis zur zweckentsprechenden Verwendung an: mindestens 0,1 Prozent jährlich, der Satz wird vom Bundesfinanzministerium bekanntgegeben. Beträge unter 100 Euro werden nicht erhoben.

Wie lange dauert es vom Abruf bis zur Auszahlung?

Nach erfolgreicher Prüfung durch die Bezirksregierung sollen die Mittel grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen bei der Kommune eingehen.8

Erläuterung

Mit dem Eingang des Abrufs prüft die Bezirksregierung, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 vorliegen. Gibt es keine Rückfragen, leitet sie die Bereitstellung ein; ab diesem Zeitpunkt gilt die 14-Tage-Spanne.

§ 11 Abs. 5 NRW-IG
  1. 8Alte Absatzzählung in der offiziellen FAQ: Die offizielle FAQ zitiert die Prüfung bei der Freigabe des Mittelabrufs noch als § 11 Abs. 6. Seit dem 14. Juli 2026 steht sie in § 11 Abs. 5.

Müssen Kommunen die Maßnahmen vorfinanzieren?

In der Regel nicht, weil anteilig abgerufen werden kann. Wer dennoch vorfinanziert, verliert die Förderung dadurch nicht.

2.7Abschluss und Verwendungsnachweis

Was bedeutet „abgeschlossen und vollständig abgenommen“?

Es braucht eine formale Abnahme. Eine Sachstandsaufnahme genügt nur, wenn die Leistung erbracht ist und allein formale Gründe wie ein Rechtsstreit die Abnahme verhindern.

Erläuterung

Bloße Verzögerungen in der Umsetzung reichen dafür nicht aus.

§ 5 Abs. 1 NRW-IG

Was enthält die Beendigungsanzeige?

Sechs Angaben im digitalen Verfahren, unverzüglich und spätestens sechs Monate nach Abschluss, dazu die Bestätigung der Verwaltungsspitze, dass die örtliche Rechnungsprüfung die zweckentsprechende Verwendung bescheinigt hat.9

Erläuterung
  • Träger der Maßnahme
  • Ort der Durchführung
  • Beginn und Ende der Maßnahme
  • Kurzbeschreibung des Inhalts
  • Zuordnung zu einem Bereich nach § 2 Abs. 2
  • Investitionsvolumen, Finanzierungsbeiträge Dritter, förderfähige Ausgaben sowie gesondert die verwendeten LuKIFG-Mittel und sonstige Bundesmittel

Ein Muster für die Bestätigung liegt dem Bereitstellungsbescheid bei. Angaben und Unterlagen zusammen gelten als Verwendungsnachweis.

§ 11 Abs. 4 NRW-IG
  1. 9Alte Absatzzählung in der offiziellen FAQ: Die offizielle FAQ zitiert die Beendigungsanzeige noch als § 11 Abs. 5. Mit der Gesetzesänderung vom 22. Juni 2026 wurde der bisherige Absatz 3 gestrichen; seit dem 14. Juli 2026 steht die Beendigungsanzeige in § 11 Abs. 4.

2.8Zweckbindungsfrist

Welche Zweckbindungsfristen gelten?

Zehn Jahre bei Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden, sonst drei Jahre, jeweils ab Beendigung der Maßnahme.

Erläuterung

Keine Zweckbindung gilt für Rechte und Nutzungsrechte im Bereich Digitalisierung sowie für die Entwicklung digitaler Verfahren und ihre Beauftragung.

Nr. 8.3 der Nebenbestimmungen zum Bereitstellungsbescheid§ 4 Abs. 2 Satz 2 NRW-IG
3

Prüfung der Investitionsmaßnahmen

Wer die zweckentsprechende Verwendung bescheinigt und wer danach in Stichproben prüft.

Wie wird die zweckentsprechende Verwendung sichergestellt?

Die örtliche Rechnungsprüfung bescheinigt sie. Danach prüft die Gemeindeprüfungsanstalt 5 Prozent der abgeschlossenen Maßnahmen in Stichproben.10

Erläuterung

Beendigungsanzeige, Bestätigung der Verwaltungsspitze und Bescheinigung der Rechnungsprüfung ergeben zusammen den Verwendungsnachweis. Ergänzend prüfen Bundesfinanzministerium, Bundesrechnungshof und Landesrechnungshof einzelne Maßnahmen.

§ 11 Abs. 4 und 6 NRW-IG
  1. 10Alte Absatzzählung in der offiziellen FAQ: Die offizielle FAQ zitiert die Beendigungsanzeige noch als § 11 Abs. 5. Seit dem 14. Juli 2026 steht sie in § 11 Abs. 4, die Stichprobe der Gemeindeprüfungsanstalt in § 11 Abs. 6.

Wer bescheinigt in Gemeinden ohne eigene Rechnungsprüfung?

Die Stelle, die die Rechnungsprüfung für die Gemeinde übernimmt oder übernehmen könnte.11

Erläuterung

Das kann eine zur Rechnungsprüferin oder zum Rechnungsprüfer bestellte Bedienstete oder ein Bediensteter sein, das beauftragte Rechnungsprüfungsamt einer anderen Kommune, etwa des Kreises, oder eine interkommunale oder externe Prüfungsstelle.

§ 11 Abs. 4 Satz 2 NRW-IG§ 101 Abs. 1 Satz 3 GO NRW
  1. 11Alte Absatzzählung in der offiziellen FAQ: Die offizielle FAQ zitiert die Beendigungsanzeige noch als § 11 Abs. 5. Mit der Gesetzesänderung vom 22. Juni 2026 wurde der bisherige Absatz 3 gestrichen; seit dem 14. Juli 2026 steht die Beendigungsanzeige in § 11 Abs. 4.

Welche Vorgaben gelten für die Stichproben der Länder?

Die Ausgestaltung ist Sache der Länder. Sie soll aber mehr sein als eine Plausibilitätsprüfung anhand von Kurzbeschreibungen.

Erläuterung

Als Gegenbeispiel nennt die FAQ das Vorgehen des Bundes beim Kommunalinvestitionsförderungsgesetz. Das Bundesfinanzministerium will den Ländern Informationen zur Prüfintensität und ihrer Bewertung übermitteln; sie sind Grundlage für die risikobasierte Auswahl seiner eigenen Stichproben.

§ 6 VV LuKIFG
4

Rückforderungen

Wann zurückgezahlt werden muss, wie verzinst wird und welche Bagatellgrenzen gelten.

Was passiert, wenn Mittel nicht zweckentsprechend verwendet wurden?

Die Mittel sind an das Land zurückzuzahlen.

Erläuterung

Auslöser kann eine Rückforderung des Bundes gegenüber dem Land sein, üblicherweise nach einer Prüfung durch den Bund. Auch Prüfungen von Land, Gemeindeprüfungsanstalt, Bundesrechnungshof und Landesrechnungshof können zu Rückforderungen führen.

§ 13 NRW-IG

Werden Zinsen erhoben?

Ja. Rückforderungen werden nach dem LuKIFG verzinst, und bei zu frühem Abruf fallen Zinsen bis zur zweckentsprechenden Verwendung an.

Erläuterung

Der Zinssatz wird vom Bundesfinanzministerium bekanntgegeben und beträgt mindestens 0,1 Prozent jährlich. Zinsbeträge unter 100 Euro werden nicht erhoben.

§ 8 Abs. 3 LuKIFG

Gibt es Bagatellgrenzen bei Rückforderungen?

Beim Bund ja: Beträge unter 1.000 Euro fordert er nicht zurück. Für Rückforderungen des Landes gilt diese Grenze nicht. Zinsen unter 100 Euro erheben weder Bund noch Land.

Erläuterung

Der Bund kann vom Land zurückfordern, wenn Mittel nicht zweckentsprechend verwendet oder nicht innerhalb des Förderzeitraums eingesetzt und abgerechnet werden.

§ 8 Abs. 2 und 3 LuKIFG§ 13 Satz 3 NRW-IG
5

Sonstige Fragen

Gemeinsame Projekte, Vergabe, Beihilferecht, Buchung im NKF-Haushalt und Bauschilder.

Dürfen Mittel für ein gemeinsames Projekt an eine andere Kommune weitergegeben werden?

Nein. Eine Weitergabe an andere Kommunen ist nicht möglich.

Erläuterung

Mittel, die eine Kommune nicht abruft oder nicht im Sinne des Gesetzes verwendet, kann die Landesregierung neu bereitstellen.

§ 8 NRW-IG

Welche Vergaberegeln gelten?

Keine besonderen. Ober- wie unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten die allgemeinen landes-, bundes- und europarechtlichen Regeln zum Zeitpunkt der Vergabe.

Was gilt beim europäischen Beihilferecht?

Die Kommunen stellen bei der Auswahl der Projekte sicher, dass das Beihilferecht der EU eingehalten wird.

Erläuterung

Zum Beihilferisiko bei gewinnorientierten Infrastrukturen siehe Ziffer 1.7.7.

Wie werden die Mittel im NKF-Haushalt abgebildet?

Nach den allgemeinen Regeln: Investiv eingesetzte Mittel über einen Sonderposten, konsumtiv eingesetzte unmittelbar ertragswirksam.

Erläuterung

Je nach Verwendungszweck werden Ein- und Auszahlungen investiv oder, etwa bei Begleit- und Folgemaßnahmen, konsumtiv gebucht. Bei investivem Einsatz ist ein Sonderposten auf der Passivseite zu bilden und entsprechend der Abschreibung des geförderten Vermögensgegenstands ertragswirksam aufzulösen.

Achter Teil GO NRW§ 44 Abs. 5 KomHVO NRW
5.5Aktualisiert auf heutigen Rechtsstand

Wo stehen die Vorgaben für Bauschilder, und sind sie verbindlich?

In der Gestaltungsleitlinie des Landes, die in ihrer jeweils gültigen Fassung verbindlich ist. Bei Bauarbeiten sind Bauschilder Pflicht. Leitlinie und Logopaket stehen auf der Programmseite des Ministeriums.12

Erläuterung

Während der Durchführung und nach Fertigstellung ist in geeigneter, öffentlichkeitswirksamer Weise auf die Förderung aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität und aus dem NRW-Plan hinzuweisen, mit den Bildwortmarken von Bund und Land.

Die aktuelle Fassung der Gestaltungsleitlinie stammt vom 8. Mai 2026.

§ 6 Abs. 3 NRW-IG
  1. 12Offizielle FAQ noch auf altem Stand: Die offizielle FAQ nennt nur den Fundort der Vorgaben. Verbindlich ist die Gestaltungsleitlinie erst durch den seit dem 14. Juli 2026 geltenden § 6 Abs. 3 NRW-IG. Änderung vom 22. Juni 2026 im Überblick

Diese Regeln prüft die Anwendung an jeder Maßnahme

Mindestvolumen, Grenze für Begleitmaßnahmen, Quoten und Fristen ab Abnahme: KommunalInvest hinterlegt die Förderregeln mit Fundstelle und zeigt, wo eine Maßnahme nachgearbeitet werden muss.