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Praxis · 2. November 2026

Förderprogramme kombinieren: Das Infrastrukturbudget als Eigenanteil einsetzen

Seit 2026 darf das Förderbudget den Eigenanteil in Landes-, Bundes- und EU-Programmen tragen, auch vollständig. Wie das rechnet und was dabei weiter gilt.

Das pauschale Förderbudget deckt bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben einer Maßnahme. Wer es so einsetzt, verbraucht es aber auch am schnellsten. Seit diesem Jahr gibt es einen zweiten Weg: Das Budget übernimmt den kommunalen Eigenanteil in einem anderen Förderprogramm, und das Programm trägt den Rest. Mit demselben Budgetbetrag lässt sich so ein Mehrfaches an Investitionen finanzieren.

Möglich machen das zwei Vorschriften mit derselben Nummer: § 4a im NRW-Infrastrukturgesetz für Landesprogramme und § 4a im LuKIFG des Bundes für Bundesprogramme. Die FAQ des Ministeriums in der Fassung vom August 2026 bestätigt den Weg ausdrücklich und nennt erstmals auch EU-Programme.

Zwei Vorschriften, ein Gedanke

  • Landesprogramme — § 4a NRW-Infrastrukturgesetz, gültig seit dem 14. Juli 2026: Die Mittel dürfen wie eigene Haushaltsmittel für Eigenanteile eingesetzt werden, die andere Landesgesetze oder sonstige Vorschriften des Landes vorsehen. Die vollständige Erbringung des Eigenanteils aus dem Budget ist zulässig. Landesrechtliche Verbote, Landes- und Bundesmittel zu kumulieren, greifen insoweit nicht, und die Regelung geht abweichenden Bestimmungen zum kommunalen Eigenanteil in Förderrichtlinien vor.
  • Bundesprogramme — § 4a LuKIFG, eingefügt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224), rückwirkend gültig ab dem 24. Oktober 2025: Gleiches gilt für Eigenanteile, die Bundesgesetze, sonstige Vorschriften des Bundes oder Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern vorsehen. Doppelförderungsverbote des Bundes stehen dem nicht entgegen. Der vollständige Einsatz ist zulässig, sofern dieselben förderfähigen Ausgaben nicht überfördert werden.

Der Kern ist die Formel „wie eigene Haushaltsmittel“. Viele Förderrichtlinien verlangen, dass die Kommune einen Teil aus eigener Tasche zahlt, oder schließen die Kombination mit anderen Fördermitteln aus. Für die Mittel aus dem Infrastrukturbudget gelten solche Klauseln nicht mehr: Sie zählen beim anderen Programm so, als kämen sie aus dem eigenen Haushalt. Das Ministerium fasst es in Ziffer 1.4.1 seiner FAQ so zusammen, dass Eigenanteile möglich sind und bestehende Doppelförderungs- und Kumulierungsverbote für diese Kombination ausgesetzt werden.

Ein Rechenbeispiel

Eine Gemeinde saniert eine Sporthalle. Die förderfähigen Ausgaben betragen 2,0 Millionen Euro, und zwar nach den Regeln des Landesprogramms ebenso wie nach dem NRW-Infrastrukturgesetz. Das Programm fördert 60 Prozent. Die Zahlen sind angenommen, die Rechnung ist es nicht:

  • Zuschuss aus dem Landesprogramm: 1,2 Millionen Euro.
  • Eigenanteil der Gemeinde: 0,8 Millionen Euro, vollständig aus dem Infrastrukturbudget.
  • Belastung des Budgets: 0,8 statt 2,0 Millionen Euro. Mit 2,0 Millionen Euro Budget ließen sich zu diesen Bedingungen Maßnahmen im Umfang von 5,0 Millionen Euro finanzieren.
  • Obergrenze: Zuschuss, Budgetanteil und Finanzierungsbeiträge Dritter zusammen dürfen die förderfähigen Ausgaben nicht übersteigen. Spendet ein Förderverein 100.000 Euro für die Halle, sinkt der Teil, den das Budget tragen darf, auf 0,7 Millionen Euro.

In der Praxis decken sich die förderfähigen Ausgaben der beiden Regelwerke selten genau. Kosten, die das andere Programm nicht fördert, kann das Budget direkt übernehmen, wenn sie nach dem NRW-Infrastrukturgesetz förderfähig sind; das ist dann kein Eigenanteil, sondern eine gewöhnliche Verwendung des Budgets. Umgekehrt bleibt alles ausgeschlossen, was das NRW-Infrastrukturgesetz ausschließt, etwa verwaltungseigene Planung und Personalausgaben (§ 4 Abs. 4). Auf solche Kosten entfallende Eigenanteile müssen aus anderen Haushaltsmitteln kommen.

Was weiter gilt

§ 4a erlaubt nur, das Budget wie Eigenmittel einzusetzen. Er macht aus einer Maßnahme, die nach dem NRW-Infrastrukturgesetz nicht förderfähig wäre, keine förderfähige. Die FAQ stellt klar, dass die Förderbedingungen beider Seiten bestehen bleiben (Ziffer 1.4.1). Für den Budgetanteil heißt das:

  • Die Maßnahme fällt in einen der sechs Investitionsbereiche (§ 2 Abs. 2 Satz 1).
  • Es handelt sich um eine Sachinvestition; Instandsetzung ist förderfähig, Instandhaltung nicht (§ 4 Abs. 2 und 3).
  • Das Investitionsvolumen der Maßnahme erreicht 50.000 Euro (§ 4 Abs. 8). Das Gesetz knüpft dabei an die Maßnahme an, nicht an den Teil, den das Budget trägt.
  • Begleit- und Folgemaßnahmen bleiben unter 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben der Sachinvestition (§ 4 Abs. 3).
  • Der erste Vertrag über die Leistungserbringung ist am oder nach dem 1. Januar 2025 geschlossen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1).
  • Straßenausbau, für den eine Beitragsförderung oder Beitragserstattung des Landes gewährt wurde oder möglich wäre, bleibt ausgeschlossen (§ 2 Abs. 4). Das ist kein Kumulierungsverbot, sondern ein Ausschluss im NRW-Infrastrukturgesetz selbst, und § 4a ändert daran nichts.

Für das andere Programm gelten dessen Regeln unverändert: Antrag und Bewilligung, Vergabe, Verwendungsnachweis, Zweckbindung. Besonders wichtig ist der Zeitpunkt. Das NRW-Infrastrukturgesetz kennt keinen Antrag; viele Förderprogramme verbieten dagegen, vor der Bewilligung Aufträge zu vergeben. Wer kombinieren will, richtet den Zeitplan nach dem strengeren Programm aus.

Auch die Pflichten zur Öffentlichkeitsarbeit addieren sich. § 6 Abs. 3 verlangt den Hinweis auf die Förderung mit den Bildwortmarken von Bund und Land und bei Bauarbeiten ein Bauschild nach der Gestaltungsleitlinie; das andere Programm hat meist eigene Vorgaben. Bei der Zweckbindung gilt jede Frist für sich, im Ergebnis bindet die längere.

Auch EU-Programme

Neu in der FAQ vom August 2026 ist Ziffer 1.4.2 zu zwei EU-Förderungen. Nach Auskunft des Wirtschaftsministeriums sind Mittel aus dem Förderbudget in der EFRE/JTF-Förderung schon nach der dortigen Rahmenrichtlinie Eigenmittel der Kommune, unabhängig von § 4a. Bei LEADER-Maßnahmen kann der kommunale Eigenanteil nach § 4a aus dem Budget finanziert werden. Zu anderen EU-Programmen äußert sich die FAQ bisher nicht.

Wirkung auf die Zielverteilung 50 / 20 / 30

Die Zielverteilung bezieht sich auf die Investitionsmittel aus dem Budget (§ 2 Abs. 2 Satz 2). In die Quote geht deshalb nur der Budgetanteil ein, nicht der Zuschuss des anderen Programms. Das lässt sich steuern: Im Topf für die Bereiche 3 bis 6, der mit 30 Prozent am knappsten ist, streckt jede Kombination das Budget. Wer dagegen Mühe hat, 50 Prozent in der Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur unterzubringen, senkt mit Programmzuschüssen in diesem Bereich die eigene Quote weiter.

Was in die Akte gehört

Die Beendigungsanzeige nach § 11 Abs. 4 verlangt je Maßnahme das Investitionsvolumen, die Finanzierungsbeiträge Dritter, die förderfähigen Ausgaben und gesondert die verwendeten Bundesmittel nach dem LuKIFG sowie sonstige Bundesmittel. Zuschüsse von Bund und Land sind nach Ziffer 2.5.1 der FAQ keine Finanzierungsbeiträge Dritter, denn dazu zählen nur Mittel, die nicht von Bund, Land oder Kommunen stammen, etwa Spenden, Sponsorengelder oder der Eigenanteil eines privaten Kitaträgers. Bei kombinierten Maßnahmen sollten deshalb von Anfang an festgehalten werden:

  • der Bewilligungsbescheid des anderen Programms mit Förderquote und zuwendungsfähigen Ausgaben,
  • ein Finanzierungsplan, der Programmzuschuss, Budgetanteil, Finanzierungsbeiträge Dritter und weitere Haushaltsmittel getrennt ausweist,
  • die Abgrenzung, welche Kosten nach welchem Regelwerk förderfähig sind,
  • die Rechnung, dass keine Überförderung entsteht,
  • ein kurzer Vermerk, dass der Eigenanteil nach § 4a NRW-Infrastrukturgesetz oder § 4a LuKIFG aus dem Budget erbracht wird.

Beim Mittelabruf gilt § 11 Abs. 1 auch hier: Abgerufen wird nur, was innerhalb von drei Monaten für fällige Rechnungen gebraucht wird, und nur der Budgetanteil. Hilfreich ist ein fester Aufteilungsschlüssel je Rechnung, im Beispiel 60 zu 40. Dann ist jederzeit erkennbar, dass keine Rechnung doppelt finanziert wird, und die örtliche Rechnungsprüfung kann die zweckentsprechende Verwendung ohne Rückfragen bescheinigen.

Kurz beantwortet

Darf der gesamte Eigenanteil in einem Förderprogramm aus dem Infrastrukturbudget kommen?

Ja. Bei Landesprogrammen erlaubt § 4a Satz 2 NRW-Infrastrukturgesetz die vollständige Erbringung ausdrücklich. Bei Bundesprogrammen gilt dasselbe nach § 4a LuKIFG, sofern dieselben förderfähigen Ausgaben nicht überfördert werden.

Fundstelle: § 4a NRW-IG; § 4a LuKIFG; FAQ Ziffer 1.4.1

Was gilt, wenn die Förderrichtlinie eigene Mittel verlangt oder andere Fördermittel ausschließt?

Für die Mittel aus dem Infrastrukturbudget greifen solche Klauseln nicht. Sie werden wie eigene Haushaltsmittel behandelt, Kumulierungs- und Doppelförderungsverbote sind insoweit unbeachtlich, und § 4a NRW-Infrastrukturgesetz geht abweichenden Bestimmungen zum Eigenanteil in Förderrichtlinien vor.

Fundstelle: § 4a Sätze 3 und 4 NRW-IG; § 4a LuKIFG

Kann das Budget auch in EU-Programmen als Eigenanteil dienen?

Für zwei Förderungen hat das Land das bestätigt: In der EFRE/JTF-Förderung gelten die Mittel als Eigenmittel der Kommune, bei LEADER kann der kommunale Eigenanteil nach § 4a aus dem Budget kommen. Zu weiteren EU-Programmen gibt es noch keine Aussage.

Fundstelle: FAQ Ziffer 1.4.2 (Stand August 2026)

Zählt der Zuschuss des anderen Programms auf die Quote 50 / 20 / 30?

Nein. Die Zielverteilung bezieht sich auf die Investitionsmittel aus dem Förderbudget. Maßgeblich ist nur der Teil der Maßnahme, der aus dem Budget finanziert wird.

Fundstelle: § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 NRW-IG

Quellen

Sehen Sie, wie diese Regeln an Ihren Maßnahmen wirken

Die Anwendung prüft jede Maßnahme gegen die hinterlegten Förderregeln, rechnet Fristen ab dem Abnahmedatum und bereitet die Meldungen an das Land vor. Ein Termin mit Ihren eigenen Zahlen zeigt, was das konkret bedeutet.