Mit dem Gesetz vom 22. Juni 2026 (GV. NRW. 2026 S. 382) hat der Landtag das NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 erstmals geändert. Die Neufassung gilt seit dem 14. Juli 2026. Drei Punkte sind für Kämmereien und Rechnungsprüfung relevant.
1. Neuer § 4a: Mittel als kommunaler Eigenanteil
Der eingefügte § 4a erlaubt, die Investitionsmittel zur Erbringung von Eigenanteilen einzusetzen, die andere Landesgesetze oder sonstige Vorschriften des Landes vorsehen — und zwar wie eigene Haushaltsmittel. Eine vollständige Erbringung des Eigenanteils aus dem Förderbudget ist zulässig. Doppelförderungsverbote in Landesvorschriften, die eine Kumulierung von Landes- und Bundesmitteln untersagen, sind für diese Mittel unbeachtlich; die Regelung geht abweichenden Bestimmungen in Förderrichtlinien vor.
Praktisch heißt das: Wer ein Landesförderprogramm nutzt, kann den dort geforderten kommunalen Eigenanteil aus dem Infrastrukturbudget bestreiten. Die Maßnahme muss weiterhin in einen der sechs Investitionsbereiche fallen und alle übrigen Fördervoraussetzungen erfüllen; die eingesetzten Mittel wirken auf die Quotenverteilung wie jede andere Verwendung.
Für Bundesprogramme gilt § 4a nicht. Das Ministerium hatte in seinen FAQ auf eine geplante Parallelregelung im LuKIFG des Bundes verwiesen. In der beim Bund veröffentlichten Fassung des LuKIFG ist eine solche Regelung zum Rechtsstand dieses Beitrags nicht enthalten; maßgeblich bleiben die Kumulierungsregeln des jeweiligen Bundesprogramms.
2. § 6 Abs. 3: Gestaltungsleitlinie wird verbindlich
Die Publizitätspflicht wurde konkretisiert. Letztempfänger müssen während der Durchführung und nach Fertigstellung in geeigneter und öffentlichkeitswirksamer Weise auf die Förderung aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität und aus dem NRW-Plan hinweisen — unter Nutzung der Bildwortmarken des Bundes und des Landes. Bei Bauarbeiten sind zusätzlich Bauschilder Pflicht. Die Gestaltungsleitlinie Nordrhein-Westfalen-Plan für gute Infrastruktur 2025 bis 2036 ist in ihrer jeweils gültigen Fassung einzuhalten; das Gesetz verweist ausdrücklich auf die Veröffentlichung des Landes.
Für die Dokumentation bedeutet das: Der Publizitätsnachweis gehört zu jeder Maßnahme — mit Datum, Art des Hinweises (Bauschild, Pressemitteilung, Website) und Beleg, etwa einem Foto. Das Ministerium stellt Leitlinie und Logopaket auf seiner Programmseite bereit; die aktuelle Fassung der Leitlinie datiert vom 8. Mai 2026.
3. § 11: Absatz 3 gestrichen, folgende Absätze rücken auf
In § 11 wurde der bisherige Absatz 3 gestrichen. Er enthielt die Übergangsregel, nach der die Kommunen bis zur Etablierung des digitalen Verfahrens nach vorgegebenem Muster zu melden hatten — mit dem Start des digitalen Verfahrens im April 2026 war sie erledigt. Die früheren Absätze 4 bis 7 sind nun die Absätze 3 bis 6. Inhaltlich ändert sich an Mittelabruf, Jahresmeldung, Quotenabweichungserklärung, Beendigungsanzeige, Freigabeprüfung und GPA-Stichprobe nichts — aber die Fundstellen verschieben sich.
- § 11 Abs. 3 (neu): Erklärung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten bei Abweichung von der Zielverteilung 50 / 20 / 30 — bisher Abs. 4.
- § 11 Abs. 4 (neu): Beendigungsanzeige mit sechs Pflichtangaben und Bestätigung der örtlichen Rechnungsprüfung — bisher Abs. 5.
- § 11 Abs. 5 (neu): Prüfung der Bezirksregierung bei Freigabe des Mittelabrufs — bisher Abs. 6.
- § 11 Abs. 6 (neu): Stichprobenprüfung von 5 Prozent der abgeschlossenen Maßnahmen durch die Gemeindeprüfungsanstalt — bisher Abs. 7.
Dokumente, die vor dem 14. Juli 2026 entstanden sind, zitieren noch die alte Zählung — darunter die FAQ des Ministeriums vom 15. April 2026 und in der Regel auch die Bereitstellungsbescheide vom Januar 2026. Wer in Vermerken, Ratsvorlagen oder Prüfberichten auf § 11 verweist, sollte die Fassung angeben oder die neue Nummerierung verwenden.
Was sich nicht geändert hat
Unverändert bleiben die sechs Investitionsbereiche, die Zielverteilung 50 / 20 / 30, das Mindestinvestitionsvolumen von 50.000 Euro, die 50-Prozent-Grenze für Begleit- und Folgemaßnahmen, der Förderzeitraum mit den Stichtagen 2029, 2036, 2042 und 2043 sowie die Meldefristen aus § 11 Abs. 2.
Quellen
- NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 in der Fassung vom 14.07.2026 (recht.nrw.de)
- Gesetzesfassung vom 23.12.2025 zum Vergleich (recht.nrw.de)
- Gestaltungsleitlinie Nordrhein-Westfalen-Plan für gute Infrastruktur (land.nrw)
- MHKBD NRW: Erläuterungen zum kommunalen pauschalen Förderbudget (FAQ), Stand 15.04.2026
- Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG), gesetze-im-internet.de
Dieser Beitrag dient der Orientierung und ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall. Maßgeblich sind das Gesetz in seiner jeweils geltenden Fassung, der Bereitstellungsbescheid nebst Nebenbestimmungen und die Hinweise des Landes Nordrhein-Westfalen.