Die Fristen des NRW-Infrastrukturgesetzes haben drei Gesichter: feste Stichtage des Programms, wiederkehrende Meldungen im Jahresrhythmus und Fristen, die erst durch ein Ereignis an der einzelnen Maßnahme entstehen. Gerade die dritte Gruppe geht in Tabellen verloren, weil niemand sie in den Kalender einträgt.
Feste Stichtage des Programms
- 1. Januar 2025 — frühester Maßnahmenbeginn; maßgeblich ist der erste Vertrag über die Leistungserbringung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1).
- 30. Juni 2026 — erstmalige Meldung des Haushaltsmittelbedarfs für das Folgejahr und den Finanzplanungszeitraum (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2).
- 31. Dezember 2029 — bis dahin soll mindestens ein Drittel des Budgets durch bewilligte Maßnahmen gebunden sein (§ 5 Abs. 3).
- 31. Dezember 2036 — letzter Tag für die Freigabe einer Maßnahme durch die zuständige Stelle (§ 5 Abs. 1 Nr. 2).
- 31. Dezember 2042 — Abschluss und vollständige Abnahme aller Maßnahmen; Ausnahme nur bei nicht vorhersehbaren externen Gründen per Sachstandsaufnahme (§ 5 Abs. 1 Nr. 3).
- 2043 — Abrechnung ausschließlich für Maßnahmen, die bis Ende 2042 vollständig abgenommen wurden (§ 5 Abs. 2).
Wiederkehrende Meldungen
- Jahresmeldung: geplante, begonnene und abgeschlossene Vorhaben, einzutragen innerhalb von zehn Arbeitstagen zum Stichtag 1. Januar (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2). Arbeitstage rechnen sich nach den gesetzlichen Feiertagen in Nordrhein-Westfalen; Neujahr fällt also nicht in die Frist.
- Haushaltsmittelbedarf: bis zum 30. Juni jedes Jahres die im kommenden Jahr und im Finanzplanungszeitraum voraussichtlich benötigten Mittel (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2).
- Finanzmittelbedarf für die Liquiditätsplanung des Bundes nach den Verwaltungsvorschriften zu § 43 Bundeshaushaltsordnung, beginnend mit dem Stichtag 1. Januar 2026 (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3). Die konkreten Termine ergeben sich aus dem digitalen Verfahren.
Fristen, die an der Maßnahme entstehen
- Mittelabruf: nur für Rechnungen, die innerhalb von drei Monaten fällig werden (§ 11 Abs. 1). Ein zu früher Abruf löst Zinsen aus (mindestens 0,1 Prozent jährlich, keine Erhebung unter 100 Euro).
- Beendigungsanzeige: unverzüglich, spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahme (§ 11 Abs. 4). Auslöser ist die Abnahme, nicht die Schlussrechnung.
- Zweckbindung: zehn Jahre bei Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden, drei Jahre bei allen übrigen Investitionsgütern, jeweils ab Beendigung der Maßnahme (Nebenbestimmungen zum Bereitstellungsbescheid, Ziffer 8.3). Digitalisierungsinvestitionen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 sind ausgenommen.
- Quotenabweichungserklärung: ohne gesetzliche Frist, aber abzugeben, sobald die Abweichung von der Zielverteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit absehbar ist (§ 11 Abs. 3; FAQ Ziffer 2.2.3).
- Publizität: der Hinweis auf die Förderung ist bereits während der Durchführung anzubringen, bei Bauarbeiten durch Bauschilder (§ 6 Abs. 3).
Zwei Zeitpunkte werden leicht verwechselt: Maßnahmenbeginn ist der erste Leistungsvertrag, nicht der Planungsauftrag oder der Grunderwerb. Maßnahmenende ist die vollständige Abnahme, nicht die Schlussrechnung. Beide Daten sollten je Maßnahme festgehalten werden, weil Förderzeitraum, Beendigungsanzeige und Zweckbindung daran hängen.
Empfehlung für die Organisation
Feste Stichtage lassen sich in jedem Kalender führen. Die ereignisbezogenen Fristen sollten dagegen automatisch aus den Daten der Maßnahme entstehen — sobald ein Abnahmedatum eingetragen ist, stehen Beendigungsanzeige und Zweckbindungsende fest. Wer das von Hand pflegt, verliert Fristen spätestens beim Personalwechsel.
Quellen
- NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 in der Fassung vom 14.07.2026 (recht.nrw.de)
- MHKBD NRW: Erläuterungen zum kommunalen pauschalen Förderbudget (FAQ), Stand 15.04.2026
- MHKBD NRW: Nordrhein-Westfalen-Plan für gute Infrastruktur
Dieser Beitrag dient der Orientierung und ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall. Maßgeblich sind das Gesetz in seiner jeweils geltenden Fassung, der Bereitstellungsbescheid nebst Nebenbestimmungen und die Hinweise des Landes Nordrhein-Westfalen.