Das pauschale Förderbudget aus dem NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 ist für viele Kämmereien ein neues Instrument: kein Antrag je Vorhaben, dafür eigene Verantwortung für Auswahl, Quoten, Meldungen und Nachweis. Die folgenden Antworten fassen zusammen, was das Gesetz und die Erläuterungen des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung (MHKBD) dazu sagen.
Jede Antwort nennt ihre Fundstelle. Maßgeblich bleiben Gesetz, Bereitstellungsbescheid samt Nebenbestimmungen und die Hinweise des Landes — die FAQ des Ministeriums sind ausdrücklich eine Handlungsempfehlung.
Grundlagen
Worum geht es beim NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036?
Der Bund stellt den Ländern aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität 100 Milliarden Euro für Sachinvestitionen zur Verfügung (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz, LuKIFG). Nordrhein-Westfalen erhält davon 21,0956 Prozent, also rund 21,1 Milliarden Euro.
Das NRW-Infrastrukturgesetz verteilt diesen Betrag: 12,6956 Milliarden Euro gehen an Gemeinden und Kreise, 8,4 Milliarden Euro an das Land. Von den kommunalen Mitteln stehen 10 Milliarden Euro pauschal als Förderbudget zur Verfügung, weitere rund 2,7 Milliarden Euro fließen über Förderprogramme des Landes.
Fundstelle: § 1, § 2 Abs. 1 NRW-Infrastrukturgesetz
Wie wird das Förderbudget auf die Kommunen verteilt?
Die 10 Milliarden Euro werden zu 80 Prozent nach der Einwohnerzahl, zu 10 Prozent nach der Gebietsfläche und zu 10 Prozent nach den Schlüsselzuweisungen der Gemeindefinanzierungsgesetze 2021 bis 2025 auf die Gemeinden verteilt. Die Kreise erhalten 20 Prozent der so berechneten Mittel ihrer kreisangehörigen Gemeinden.
Der Betrag jeder Kommune steht in der Anlage zum Gesetz. Die örtlich zuständige Bezirksregierung hat ihn Ende Januar 2026 per Bereitstellungsbescheid festgestellt; dieser Bescheid gilt für den gesamten Förderzeitraum und enthält die Nebenbestimmungen, etwa zur Zweckbindung.
Fundstelle: § 7, § 10 NRW-Infrastrukturgesetz
Muss für jede Maßnahme ein Antrag gestellt werden?
Nein. Das Land verzichtet auf ein Genehmigungsverfahren mit Einzelbescheid je Vorhaben. Die Kommune entscheidet selbst, welche Maßnahmen sie aus dem Budget finanziert, und meldet sie über das digitale Verfahren (NRW-Plan.web) an die Bezirksregierung.
Geprüft wird trotzdem: Die Bezirksregierung kontrolliert bei der Freigabe jedes Mittelabrufs, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 vorliegen. Nach Abschluss folgt die Beendigungsanzeige mit Bescheinigung der örtlichen Rechnungsprüfung.
Fundstelle: § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 5 NRW-Infrastrukturgesetz; FAQ Ziffer 2.1.2
Verwendung und Quoten
Wofür darf das Budget eingesetzt werden?
Das Gesetz nennt sechs Investitionsbereiche, und diese Liste ist abschließend: (1) Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur, (2) Sanierung von Liegenschaften, etwa in energetischer Hinsicht, sowie Maßnahmen für Klimaschutz, Klimafolgenanpassung und ökologische Nachhaltigkeit, (3) Verkehrsinfrastruktur, (4) Digitale Resilienz und Digitalisierung, (5) Sportinfrastruktur und (6) Öffentliche Sicherheit und Krisenresilienz.
Jede Maßnahme wird genau einem Bereich zugeordnet; maßgeblich ist der Schwerpunkt, der in der Maßnahmenbeschreibung gesetzt wird. Lässt sich ein großes Vorhaben in selbstständige Einzelmaßnahmen teilen, die jede für sich die Fördervoraussetzungen erfüllen, können diese unterschiedlichen Bereichen zugeordnet werden.
Fundstelle: § 2 Abs. 2 Satz 1 NRW-Infrastrukturgesetz; FAQ Ziffern 1.1.2 und 1.6.2
Was bedeutet die Zielverteilung 50 / 20 / 30?
Jede Kommune strebt an, 50 Prozent ihres Budgets für Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur und 20 Prozent für Sanierung und Klima einzusetzen. Die übrigen 30 Prozent stehen für Verkehr, Digitalisierung, Sport und öffentliche Sicherheit zur Verfügung. Bezugsgröße ist das gesamte Budget über die Laufzeit, nicht das einzelne Haushaltsjahr.
Besteht in einem Bereich kein Bedarf in dieser Höhe, darf abgewichen werden. Dafür gibt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte gegenüber der Bezirksregierung eine Erklärung ab, dass keine Notwendigkeit zur Vornahme der Investitionen in der entsprechenden Höhe besteht. Ein Muster liegt dem Bereitstellungsbescheid bei; darin ist die angestrebte neue Verteilung anzugeben. Eine Frist nennt das Gesetz nicht — abzugeben ist die Erklärung, sobald die Abweichung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit absehbar ist. Das Ministerium empfiehlt, Rat oder Kreistag zu befassen.
Fundstelle: § 2 Abs. 2 Sätze 2 bis 4, § 11 Abs. 3 NRW-Infrastrukturgesetz; FAQ Ziffern 2.2.2 und 2.2.3
Was ist eine Sachinvestition — und was ist es nicht?
Sachinvestitionen sind Baumaßnahmen, der Erwerb beweglicher Sachen (soweit nicht sächliche Verwaltungsausgaben) und der Erwerb unbeweglicher Sachen. Im Bereich Digitalisierung sind zusätzlich dauerhafte Rechte, zeitlich begrenzte Nutzungsrechte sowie die Entwicklung und Beauftragung digitaler Verfahren förderfähig, auch wenn sie haushaltsrechtlich keine Investition wären. Zuweisungen und Zuschüsse an Dritte für diese Zwecke sind ebenfalls erfasst.
Nicht förderfähig sind Ausgaben der Verwaltung, also verwaltungseigene Planungen sowie Personal- und Verwaltungsausgaben, und Programmdurchführungsausgaben — mit Ausnahme von Digitalisierungsmaßnahmen. Instandsetzungen, die den Wert einer Sache verbessern, sind förderfähig; reine Instandhaltung ist es nicht. Die Anmietung von Objekten ist keine Sachinvestition, kann aber als Begleitmaßnahme förderfähig sein, etwa Schulcontainer während einer Sanierung.
Fundstelle: § 4 Abs. 2, 4 und 5 NRW-Infrastrukturgesetz; FAQ Ziffern 1.7.2, 1.7.3 und 1.7.8
Gibt es ein Mindestvolumen je Maßnahme?
Ja: Förderfähig sind nur Maßnahmen mit einem Investitionsvolumen von mindestens 50.000 Euro. Ein späteres Unterschreiten ist unschädlich, wenn es bei Freigabe oder Beginn der Maßnahme nicht vorhersehbar war.
Mehrere Anschaffungen, die einzeln unter der Grenze liegen, dürfen zu einer Maßnahme zusammengefasst werden, wenn sie in unmittelbarem zeitlichem, sachlichem und örtlichem Zusammenhang stehen. Je geringer der örtliche Zusammenhang, desto höher die Anforderungen an den sachlichen Bezug — und desto wichtiger die dokumentierte Begründung. Künstlich aggregieren darf man nicht; ein kommunales Förderprogramm allein stellt keinen Zusammenhang her.
Fundstelle: § 4 Abs. 8 NRW-Infrastrukturgesetz; FAQ Ziffer 1.7.5
Was gilt für Begleit- und Folgemaßnahmen?
Notwendige Begleit- und Folgemaßnahmen in unmittelbarem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit einer geförderten Sachinvestition sind förderfähig, allerdings nur bis zur Höhe von unter 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben der Sachinvestition. Sie müssen selbst nicht investiv sein, aber der Investition zuordenbar und für ihre Durchführung notwendig. Beispiele sind vorbereitende Planungskosten, Gutachten oder Untersuchungen.
Baunebenkosten der Hauptgruppe 7 des Standard-Gruppierungsplans, etwa Architekten- und Ingenieurleistungen, gehören zur Hauptmaßnahme und zählen nicht gegen die 50-Prozent-Grenze. Wird die Grenze überschritten, bleibt die Begleitmaßnahme anteilig förderfähig; nur der überschießende Teil fällt heraus. Laufende Ausgaben für Wartung, Instandhaltung, Betrieb und Unterhalt sind auch als Folgemaßnahme ausgeschlossen. Die genaue Abgrenzung zwischen Bund und Land war laut FAQ noch in Klärung.
Fundstelle: § 4 Abs. 3 NRW-Infrastrukturgesetz; FAQ Ziffern 1.10.1 bis 1.10.6
Zeitraum, Geldfluss und Meldungen
Welcher Förderzeitraum gilt?
Eine Maßnahme darf nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnen worden sein; maßgeblich ist das Datum des ersten Vertrags für die Leistungserbringung, bei Bauvorhaben also der Bauvertrag. Vorbereitende Planungen, Bodenuntersuchungen und Grunderwerb zählen nicht als Beginn. Selbstständige Abschnitte eines früher begonnenen Vorhabens gelten als nicht begonnen.
Die Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2036 von der zuständigen Stelle freigegeben und bis zum 31. Dezember 2042 abgeschlossen und vollständig abgenommen sein. Im Jahr 2043 dürfen nur noch Maßnahmen abgerechnet werden, die bis Ende 2042 abgenommen wurden. Ist ein Abschluss aus nicht vorhersehbaren externen Gründen (Rechtsstreit, Nachbesserung, Lieferverzug) nicht möglich, kann ausnahmsweise eine Sachstandsaufnahme treten.
Außerdem soll bis zum 31. Dezember 2029 mindestens ein Drittel der Mittel durch bewilligte Maßnahmen gebunden sein.
Fundstelle: § 5 NRW-Infrastrukturgesetz; FAQ Ziffern 2.3.1, 2.3.2 und 2.7.1
Wie kommt das Geld zur Kommune?
Die Kommune ruft Mittel bei der Bezirksregierung ab, soweit sie diese zur Begleichung fälliger Rechnungen innerhalb von drei Monaten benötigt. Rechnungen müssen beim Abruf nicht vorgelegt werden; es ist auch zulässig, Rechnungen erst zu bezahlen, zu sammeln und dann gebündelt abzurufen. Nach erfolgreicher Prüfung sollen die Mittel in der Regel binnen 14 Tagen eingehen. Auch für Maßnahmen Dritter ruft die Kommune ab; deren Verhalten wird ihr zugerechnet.
Wer zu früh abruft, zahlt Zinsen für die Zeit zwischen Auszahlung durch den Bund und zweckentsprechender Verwendung: mindestens 0,1 Prozent jährlich nach dem jeweils gültigen Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums, keine Erhebung unter 100 Euro. Beurteilt wird ex ante zum Zeitpunkt des Abrufs; spätere unvorhersehbare Verzögerungen machen einen Abruf nicht nachträglich verfrüht.
Fundstelle: § 11 Abs. 1, § 13 Satz 3 NRW-Infrastrukturgesetz i. V. m. § 8 Abs. 3 LuKIFG; FAQ Ziffern 2.6.1 bis 2.6.4
Welche Meldungen sind jedes Jahr fällig?
Das Gesetz sieht drei wiederkehrende Eintragungen in das digitale Verfahren vor: erstens jährlich die geplanten, begonnenen und abgeschlossenen Investitionsvorhaben — zeitnah innerhalb von zehn Arbeitstagen zum Stichtag 1. Januar; zweitens bis zum 30. Juni jedes Jahres die im kommenden Jahr und im Finanzplanungszeitraum voraussichtlich benötigten Haushaltsmittel, erstmals zum 30. Juni 2026; drittens die voraussichtlich benötigten Finanzmittel für die Liquiditätsplanung des Bundes nach den Verwaltungsvorschriften zu § 43 Bundeshaushaltsordnung, beginnend mit dem Stichtag 1. Januar 2026.
Als geplant gelten Maßnahmen, die bei der Bezirksregierung als geplant angemeldet wurden — unabhängig davon, ob schon Mittel abgerufen sind.
Fundstelle: § 11 Abs. 2 NRW-Infrastrukturgesetz; FAQ Ziffer 2.1.3
Was ist die Beendigungsanzeige?
Nach Abschluss eines Vorhabens meldet die Kommune unverzüglich, spätestens nach sechs Monaten, sechs Angaben im digitalen Verfahren: den Träger, den Ort, Beginn und Ende, eine Kurzbeschreibung, die Zuordnung zu einem Investitionsbereich sowie Investitionsvolumen, Finanzierungsbeiträge Dritter, förderfähige Ausgaben und — jeweils gesondert — die verwendeten Bundesmittel nach dem LuKIFG und sonstige Bundesmittel.
Beizufügen ist die Bestätigung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten, dass die örtliche Rechnungsprüfung die zweckentsprechende Verwendung bescheinigt hat. Diese Anzeige gilt als Verwendungsnachweis. Kommunen ohne eigenes Rechnungsprüfungsamt nutzen die Stelle, die die Rechnungsprüfung nach § 101 Abs. 1 Satz 3 GO NRW übernimmt oder übernehmen könnte, etwa das Rechnungsprüfungsamt des Kreises.
Fundstelle: § 11 Abs. 4 NRW-Infrastrukturgesetz; FAQ Ziffern 2.7.2 und 3.2
Nach der Maßnahme
Wie lange gilt die Zweckbindung?
Die Zweckbindungsfrist ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern aus Ziffer 8.3 der Nebenbestimmungen des Bereitstellungsbescheids: zehn Jahre bei Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden, im Übrigen drei Jahre ab Beendigung der Maßnahme. Ausgenommen sind Digitalisierungsinvestitionen nach § 4 Abs. 2 Satz 2, also Rechte, Nutzungsrechte und digitale Verfahren.
Fundstelle: Nebenbestimmungen zum Bereitstellungsbescheid, Ziffer 8.3; FAQ Ziffer 2.8.1
Wer prüft — und was droht bei Verstößen?
Die örtliche Rechnungsprüfung bescheinigt die zweckentsprechende Verwendung jeder Maßnahme. Die Gemeindeprüfungsanstalt prüft 5 Prozent der abgeschlossenen Maßnahmen im Rahmen von Stichproben; ergänzend prüfen Bundesfinanzministerium, Bundesrechnungshof und Landesrechnungshof einzelne Vorhaben. Das Ministerium erwartet mehr als eine Plausibilitätsprüfung anhand von Kurzbeschreibungen.
Bei zweckwidriger Verwendung oder Verstößen gegen Gesetz oder Bescheid fordert das Land die Mittel zurück — zwingend, wenn der Bund seinerseits vom Land zurückfordert. Die Bagatellgrenze des Bundes von 1.000 Euro gilt nicht für Rückforderungen des Landes. Die Verzinsung des Erstattungsbetrags richtet sich nach § 8 Abs. 3 LuKIFG; Zinsen unter 100 Euro werden nicht erhoben.
Fundstelle: § 11 Abs. 6, § 13 NRW-Infrastrukturgesetz; FAQ Ziffern 3.1, 3.3, 4.1 bis 4.3
Welche Publizitätspflichten bestehen?
Während der Durchführung und nach Fertigstellung ist auf die Förderung aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität und aus dem NRW-Plan in geeigneter und öffentlichkeitswirksamer Weise hinzuweisen, und zwar unter Nutzung der Bildwortmarken des Bundes und des Landes. Bei Bauarbeiten sind zusätzlich Bauschilder aufzustellen.
Seit der Gesetzesänderung vom 22. Juni 2026 ist die Gestaltungsleitlinie des Landes in ihrer jeweils gültigen Fassung verbindlich; das Ministerium stellt sie samt Logopaket bereit (aktuelle Fassung vom 8. Mai 2026).
Fundstelle: § 6 Abs. 3 NRW-Infrastrukturgesetz; Gestaltungsleitlinie des Landes
Können die Mittel als Eigenanteil in anderen Förderprogrammen dienen?
Eine Kofinanzierung ist für das Förderbudget selbst nicht erforderlich; die Mittel decken bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Weder das NRW-Infrastrukturgesetz noch das LuKIFG enthalten ein allgemeines Doppelförderungsverbot.
Für Landesprogramme ist die Frage seit dem 14. Juli 2026 gesetzlich geklärt: Nach dem neuen § 4a können die Mittel wie eigene Haushaltsmittel zur Erbringung von Eigenanteilen eingesetzt werden, auch vollständig; Kumulierungsverbote in Landesvorschriften stehen dem nicht entgegen. Für Bundesprogramme hatte der Bund eine entsprechende Änderung des LuKIFG angekündigt; in der beim Bund veröffentlichten Fassung des LuKIFG ist sie zum Rechtsstand dieses Beitrags noch nicht enthalten. Bis dahin gelten die Kumulierungsregeln des jeweiligen Bundesprogramms.
Unabhängig davon bleibt der Ausschluss nach § 2 Abs. 4: Für beitragsfähige Straßenausbaumaßnahmen, für die eine Beitragsförderung oder -erstattung des Landes gewährt wird oder auch nur deren Voraussetzungen vorliegen, dürfen keine Mittel aus dem Budget eingesetzt werden — auch nicht anteilig.
Fundstelle: § 2 Abs. 4, § 4a NRW-Infrastrukturgesetz; FAQ Ziffern 1.3.2, 1.4.1 bis 1.4.3, 1.6.3
Wie werden die Mittel im NKF-Haushalt behandelt?
Für die haushaltswirtschaftliche Behandlung gelten die allgemeinen Regeln der GO NRW und der KomHVO NRW. Investiv eingesetzte Mittel werden nach § 44 Abs. 5 KomHVO NRW als Sonderposten passiviert und analog zur Abschreibung des geförderten Vermögensgegenstands ertragswirksam aufgelöst. Konsumtiv eingesetzte Mittel, etwa für Begleit- und Folgemaßnahmen, sind unmittelbar ertragswirksam zu buchen.
Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen — ohne Wertgrenze. Maßstab ist § 13 Abs. 1 KomHVO NRW: mindestens ein Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten der in Betracht kommenden Möglichkeiten. Die Untersuchung ist zu dokumentieren, weil sie im Rahmen des Verwendungsnachweises geprüft wird.
Fundstelle: § 6 Abs. 2 NRW-Infrastrukturgesetz; § 13 Abs. 1, § 44 Abs. 5 KomHVO NRW; FAQ Ziffern 1.8.1 und 5.4
Die FAQ des Ministeriums zitieren an einigen Stellen noch die Absatznummerierung des § 11 vor der Änderung vom 22. Juni 2026 (etwa „§ 11 Absatz 5“ für die Beendigungsanzeige). Seit dem 14. Juli 2026 steht die Beendigungsanzeige in § 11 Abs. 4, die Freigabeprüfung in Abs. 5 und die GPA-Stichprobe in Abs. 6. Dieser Beitrag verwendet die geltende Nummerierung.
Quellen
- NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 in der Fassung vom 14.07.2026 (recht.nrw.de)
- MHKBD NRW: Erläuterungen zum kommunalen pauschalen Förderbudget (FAQ), Stand 15.04.2026
- MHKBD NRW: Nordrhein-Westfalen-Plan für gute Infrastruktur
- Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG), gesetze-im-internet.de
Dieser Beitrag dient der Orientierung und ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall. Maßgeblich sind das Gesetz in seiner jeweils geltenden Fassung, der Bereitstellungsbescheid nebst Nebenbestimmungen und die Hinweise des Landes Nordrhein-Westfalen.